Es liegen ausschließlich Schriftsätze der Appellanten vor. Sie werfen ihrem Vormund Peter Thonnet vor, die Abrechnung über seine vormundschaftliche Vermögensverwaltung und einen Vergleich mit ihrer Stiefmutter über die während der 2. Ehe des Vaters aufgenommenen Schulden auf der Basis eines nach dem Tode ihres Vaters Adolf Schnabel errichteten Inventars erstellt zu haben, das von Vermögenswerten von 11000 Tlr. ausging, so daß ihnen nach Abzug des von ihnen zu leistenden Anteils am Schuldendienst nur rund 4000 Tlr. geblieben seien. Erst kurz vor Thonnets Tod habe er ihnen aus seinem Besitz das Inventar übergeben, das bei der 2. Eheschließung des Vaters errichtet worden war. Sie beanspruchen die Hälfte der darin verzeichneten Vermögenswerte von 16920 Tlr., also 8460 Tlr., als Erbe ihrer Mutter. Während die Appellaten offenbar die vormundschaftliche Vermögensverwaltung ihres Vaters als mit dem von den Appellanten mitunterzeichneten Vergleich mit der Stiefmutter als abgeschlossen betrachten, sehen die Appellanten durch das ihnen erst danach bekanntgewordene 1. Inventar eine neue Situation gegeben. Das - da aus seinem Besitz stammend - dem Vormund bekannte 1. Inventar hätte in den Vergleich mit der Stiefmutter derart eingehen müssen, daß vom nach dem Tode des Vaters noch vorhandenen Besitz der ihnen als Erbe der Mutter zustehende Besitzwert vorgängig hätte abgezogen werden müssen. Sie machen den Vormund daher auch für Vermögensnachteile, die ihnen aus diesem Vergleich erwachsen könnten und in einem anderen Verfahren zu erwachsen drohen, verantwortlich. Parallel lief offenbar ein Verfahren Peter Müller ./. Schwan, in dem das Hohe Weltliche Gericht in Köln im November 1677 entschied, Schwan habe die vormundschaftliche Verwaltung zugunsten Müllers aufzugeben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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