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Gräflich von Waldbott-Bassenheimsche Standesherrschaft Heggbach (Bestand)
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Südwürttembergische Bestände >> Inneres >> Herrschaftliche Ämter und Rentämter >> Gräflich von Waldbott-Bassenheimsche Standesherrschaft Heggbach
(1722-) 1803-1875 (-1898)
Überlieferungsgeschichte
I. Geschichte
Nachdem die Grafen von Waldbott-Bassenheim bereits in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts vergeblich versucht hatten, im Schwäbischen seßhaft zu werden, sprach ihnen der Reichsdeputationshauptschluß vom 25.Februar 1803 als Entschädigung für ihre verlorenen linksrheinischen Herrschaften Olbrück und Pyrmont das Territorium der säkularisierten Abtei Heggbach zu; der alten Klosterherrschaft wurde der Rang einer reichsunmittelbaren Grafschaft verliehen. Ein Teil des alten Heggbacher Klosterbesitzes - die Orte Mietingen und Sulmingen, der Zehnte zu Baltringen und zugehörige 500 Jauchert Wald - wurde jedoch abgetrennt und als Entschädigung für die Herrschaften Witten und Eyß den Grafen von Plettenberg zugeschlagen. Das waldbott-bassenheimische Gebiet umfaßte so außer dem Kloster Heggbach selbst nur die Dörfer Wennedach und Maselheim (mit den Steiner Höfen), sowie zwei Drittel von Baustetten; weiterhin bezog die neue Grafschaft Einkünfte von lehn- und zinsbaren Gütern aus Baltringen, Burgrieden und Bronnen, von Zehntrechten aus den Höfen zum Stein, Baltringen, Bronnen und Humlangen und hatte für die Pfarreien Maselheim, Burgrieden sowie die Kaplanei Mietingen das Recht, geistliche Pfründen zu verleihen. Überdies wurde den Grafen von Waldbott-Bassenheim eine jährliche Rente von l.300 fl auf die säkularisierte Abtei Buxheim angewiesen sowie ein Kapital von 53.95O fl für die übernommenen Sustentationslasten.
Die Heggbacher Erwerbung stellte nur einen kleinen Teil des Waldbott-Bassenheimer Gesamtbesitzes dar: Graf Johann (1731-1805) besaß neben Heggbach noch die Herrschaften Königsfeld (Kr. Ahrweiler), Reiffenberg (Taunus), Dettenbach, Herresbach (Kr. Mayen) und Kransberg (Kr. Usingen); sein Sohn Friedrich Karl (1779-1830) erbte 1810 außerdem die Herrschaften Buxheim (Kr. Memmingen) und Rüdesheim (Rheingau), die Burggrafschaft Winterrieden (Kr. Illertissen) sowie Güter zu Oberschaffhausen und Gottenheim im Breisgau.
Die Grafschaft Heggbach war nicht mit allen Rechten ausgestattet, die gemeinhin der Landesherrschaft subsumiert werden: so stand die hohe Gerichtsbarkeit nach l803 als altes österreichisches Lehen der Salemer Herrschaft Schemmerberg den Fürsten von Thurn und Taxis zu, in die Jagdhoheit teilten sich die benachbarten Herrschaften auf Hürbel und Stadion-Warthausen. Gegen die Anerkennung der österreichischen Lehnshoheit über den Zehnten zu Humlangen wurde 1805 der Blutbann den Grafen von Waldbott-Bassenheim übertragen als österreichisches Lehen. Mit dem Übergang an Württemberg wurde 1806 die Grafschaft in eine Standesherrschaft umgewandelt, die 1809 auch ihrer Patrimonalgerichtsbarkeit verlustig ging.
Den einzigen bedeutenden territorialen Zuwachs erhielt Heggbach 1816 bzw. 1819 durch den Ankauf der Reichlin-Meldeggschen Herrschaft Ellmannsweiler für 26.000 fl.
Nach dem Tode des Grafen Friedrich Karl (+ 1830) wurde sein minderjähriger Sohn Hugo Alleinerbe, für den Fürst Karl v. Öttingen-Wallerstein und der Münchener Domdekan v. Öttl eine vormundschaftliche Regierung führten. Schon bald nach seiner Volljährigkeit stand Graf Hugo Heggbacher Verkaufsplänen sehr aufgeschlossen gegenüber, nicht zuletzt wegen der rückläufigen Rentabilität der Herrschaft und der immer stärkeren Schwerpunktverlagerung der waldbott-bassenheimischen Familieninteressen nach Bayern. Nachdem in den vierziger Jahren Verkaufsverhandlungen mit dem württembergischen Finanzministerium an der allzu hohen Mindestforderung (700.000 fl) gescheitert waren, war Waldbott-Bassenheim bald nach der Jahrhundertmitte durch die Aufnahme einer Hypothek von 250.000 fl bei der Hofbank in Stuttgart und weitere Verpflichtungen gezwungen zu verkaufen. Doch der im Januar 1860 mit dem königlichen Hofbankier und württembergischen Generalkonsul in München, Joseph von Hirsch, abgeschlossene Kaufvertrag (600.000 fl) konnte nicht zur Ausführung kommen, als der gerichtlich bestellte Prokurator das unmündigen Alleinerben Friedrich Protest gegen die Anerkennung der Hypothekenlast auf Heggbach erhob, da die Herrschaft seit 1852 (vgl. Bayer. Reg.bl. 1852 S. 515) dem waldbott-bassenheimischen Fideikommiss einverleibt war. Zwecks Befriedigung der Schuldner wurde 1860 ein Gantverfahren eingeleitet, das sich über lange Jahre hinschleppte. Nachdem bereits am 13. Mai 1861 die Herrschaft Heggbach in gerichtliche Administration genommen worden und Vergleichsverhandlungen 1868 gescheitert waren, wurde sie 1875 endgültig an die Fürsten von Waldburg-Wolfegg verkauft, die 1884 die ehemaligen Klostergebäude den Barmherzigen Schwestern von Reute überließen, um dort eine Anstalt für Epileptische, Schwachsinnige und Unheilbare zu errichten.
II. Verwaltung
Die klösterlichen Verwaltungsbehörden Oberamt und Rentamt Heggbach wurden l803 von den Besitznachfolgern einschließlich des Personals beibehalten, ohne daß ins Einzelne gehende Kompetenzfestlegungen erfolgt wären, was immer wieder Zündstoff für dauernde Rivalitäten bot. Im weiten Rahmen hatte der Rentmeister das herrschaftliche Oeconomicum und die Revenuen zu besorgen, während der Oberamtmann für die allgemeine Verwaltung und die Justizangelegenheiten verantwortlich zeichnete und in Personalunion der Steuer- und Waisenkasse vorstand. Die aus der Klosterzeit überkommene Gleichrangigkeit wurde 1804 zugunsten des Oberamtmanns abgeändert, der fortan "in erheblichen Dingen" sein Placet zu rentamtlichen Berichten geben mußte. Beide Verwaltungsstellen unterstanden 1803/1804 bis zu ihrer vollen Funktionsfähigkeit der waldbott-bassenheimischen Besitznahmekommission Heggbach, die hier unter ihrem Leiter Ferrari eine eigene Administrationskanzlei unterhielt. Nach Verkündigung der Rheinbundakte 1806 entfiel ein Großteil der gerichtlichen bzw. landesherrlichen Funktionen des Oberamtes, das nunmehr den Titel eines Patrimonialoberamtes führte und nach der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit im Königreich Württemberg 1809 ganz verschwand, nachdem die ihm verbliebenen Verwaltungskompetenzen dem Rentamt zugeschlagen worden waren. Das Rentamt bildete fortan die einzige lokale Verwaltungsstelle der Standesherrschaft Heggbach und war der mittlerweile im Aufbau begriffenen waldbott-bassenheimischen zentralen Güterverwaltung unterstellt.
An der Spitze der waldbott-bassenheimischen Gesamtherrschaft hatte sich bis in das zweite Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts keine eigene Verwaltungsbehörde herausgebildet, die Geschäfte wurden mehr oder minder reglementiert vom Grafen und einem Sekretär an der jeweiligen gräflichen Residenz, zuerst auf Burg Friedberg, später in Aschaffenburg, geführt. 1814 ist erstmals eine Domänenkanzlei bezeugt, die seit 1815 ihren festen Sitz in Buxheim hat. Der Geschäftskreis dieser Domänenkanzlei war nicht klar abgegrenzt von der Tätigkeit des weiterbestehenden gräflichen "Privatsekretariats", beide Stellen konnten in derselben Angelegenheit tätig werden, wenn auch eine gewisse Unterordnung der Domänenkanzlei bei wichtigsten Entscheidungen selbstverständlich gegeben war. Für die Führung der zahlreichen im Rhein-Maingebiet anhängenden Prozesse wurde ein eigener Beamter bestimmt, Major Schott der in Wetzlar, am Sitz des Reichskammergerichtsarchivs residierte. l830-l84l löste nach Aussage der Aktenführung die waldbott-bassenheimische Vormundschaft in München die Domänenkanzlei in der Führung der zentralen Verwaltungsgeschäfte ab; diese Ablösung ist aber im Einzelnen komplizierter: die vormundschaftliche Regierung des Fürsten Karl v. Öttingen-Wallerstein und des Domdekans v. Öttl hatte ihren Sitz in München, während Kanzlei und Archiv samt allem Pe rsonal nach 1830 in Buxheim verblieben. Für die neue Stelle eines Kanzleidirektors wurde Major Schott in Wetzlar bestimmt, der damit etwa den Rang eines vormundschaftlichen Geschäftsführers hatte. Die Verteilung der Zentralverwaltung auf drei verschiedene Orte hatte zur Folge, daß sich weder die Vormundschaft noch Dr. Schott - von Aktenversendungen abgesehen - der Registratur und des Archivs bedienen konnten und Mißstände an Ort fast zwangsläufig einreißen mußten. Nach der Auflösung der Vormundschaft l84l wurde der alte Titel "Domänenkanzlei" wieder eingeführt, die weiterhin in Buxheim verblieb, während der Direktor nunmehr in München residierte; die laufenden Geschäfte wurden von einem Domänenkanzleirat erledigt. Erst 1850 wurde dann die Domänenkanzlei an den Sitz des Direktors, nach München, verlegt. Mindestens seit 1837 wurden die Forstsachen von einer besonderen Behörde, der Forstinspektion Buxheim, verwaltet, die personell mit der Domänenkanzlei verbunden war.
Beamte beim Oberamt Heggbach:
Schauber l803-1808
Beamte beim Rentamt Heggbach:
Krapf 1803-1808
Althause 1808-1811
Lommel 1811-1821
Edelmann 1821-1847
Dr. Hellmuth ab 1847.
Inhalt und Bewertung
III. Bedeutung des Bestandes
Das Schriftgut der waldbott-bassenheimischen Verwaltungsstellen dokumentiert naturgemäß in erster Linie die standesherrliche lokale Güterverwaltung und gibt für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts reichlichen Aufschluß über die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in den Orten des alten Heggbacher Klosterterritoriums. Darüberhinaus gewinnt das vorliegende Aktenmaterial aber eine allgemeinere Bedeutung für die Geschichte der süddeutschen Standesherren im 19. Jahrhundert. Dadurch, daß die Heggbacher Episode des Hauses Waldbott-Bassenheim einen unglücklichen Ausgang fand, kommen hier an einem der wenigen negativ-extremen Beispiele Probleme und Problematik der Mediatisierten zum gut bezeugten Ausdruck: einmal in der Entwicklung der Herrschaft Heggbach selbst, die seit den dreißiger Jahren aus den verschiedensten Ursachen heraus einem sich immer mehr beschleunigenden Untergang entgegentrieb, und zum anderen in der Person des Grafen Friedrich Karl (+ 1830) des streitbaren Vorkämpfers der Standesherren in den Auseinandersetzungen um die Ablösungsgesetze (1817), der im Verein der Mediatisierten Fürsten und Grafen zur Wiedererlangung ihrer Rechte eine führende Rolle spielte. Durch ihn ist auch ein Teil des Schriftgutes dieses Vereins (für die Zeit 1807 - l820) in das Waldbott-Bassenheimer Archiv und in den vorliegenden Bestand gekommen Nr. 437.
IV. Zur Neuordnung
Von der Gantmasseverwaltung zu Heggbach erwarb das Staatsarchiv Stuttgart 1862 einige ältere Archivalien des Klosters weiteres Schriftgut aus der laufenden Registratur ging 1875 bei dem Verkauf der Standesherrschaft an Waldburg-Wolfegg über, das 1920 auch den größten Teil des Buxheimer Archivs durch Kauf an sich brachte und noch heute im waldburgschen Zentralarchiv zu Wolfegg verwahrt. Ein weiterer Teil des waldbott-bassenheimschen Archivs kam wohl zwischen 1920 und 1939 an das Staatsarchiv Wiesbaden, das die Archivalien betr. Heggbach 1956 freundlicherweise dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart überließ. Vorliegendes Repertorium verzeichnet den waldbott-bassenheimschen Anteil dieser Abgaben, während die Archivalien des Klosters mit dem älteren Stuttgarter Bestand zusammengefaßt und neu verzeichnet wurden (B 456 Kloster Heggbach; dort auch ausführliche Angaben zur Archivgeschichte mit Nachweisungen im Einzelnen).
Bei dem vorliegenden Bestand handelt es sich um Heggbach betreffende Akten folgender Provenienzstellen: Oberamt Heggbach, Rentamt Heggbach, Rentamt Buxheim, Domänenkanzlei Buxheim und München, Vormundschaft, Direktorium Wetzlar, Archiv Buxheim, Forstinspektion Buxheim, Besitznahmekommission Heggbach, Kuratel Heggbach und nicht zuletzt die an der jeweiligen gräflichen Residenz erwachsenen Akten. Der bruchstückhafte Charakter des Materials verbot eine strenge Verzeichnung nach Provenienzen, umsomehr als diese bei vielen Faszikeln nicht mehr festzustellen waren. Der Gesamtbestand ließ sich in zwei Gruppen aufteilen, die eine getrennte Verzeichnung erforderten:
A) Oberamt bzw. Rentamt Heggbach
B) Waldbott-bassenheimsche zentrale Verwaltungsstellen (s.o.).
Bei Gruppe A handelt es sich um eine einheitliche, wenn auch bruchstückhafte Provenienz der Lokalbehörde, während Gruppe B ein mixtum compositum mehrerer Registraturteile darstellt, die - als verbindende Klammer - die Herrschaft Heggbach betreffen und einheitlich aus der zentralen Instanzenstufe erwachsen sind. Um die Provenienzeinheit der Akten des Ober- und Rentamtes Heggbach zu wahren, wurden die wenigen Stücke des Rentamtes Buxheim (betr. Heggbach) als Anhang beigegeben (Kapitel C). Die vorhandenen Karten und Pläne, deren Provenienz nicht mehr feststellbar war, wurden - auch aus Gründen der Archivierung - zu einem Schlußkapitel (D) zusammengefaßt.
Die Ordnung der beide n Hauptgruppen konnte im einzelnen an keine ältere Registraturschemata anknüpfen, da die spärlich überlieferten Signaturen nur allergröbste Differenzierungen erlaubt hätten und ein Großteil der Faszikel erst im Zuge der archivischen Ordnungsarbeit aus verstreuten Einzelschriftstücken in Form von Betreffserien oder Teilsachaktenbüscheln gebildet werden mußte. Die vorliegenden Ordnungspläne wurden demgemäß induktiv nach Maßgabe des vorhandenen Aktenmaterials erstellt.
Weitere Archivalien betr. die waldbott-bassenheimische Herrschaft finden sich im Staatsarchiv Ludwigsburg in den Beständen:
D 21 o Zentralorganisationskommission
D 41 o Oberregierung in Stuttgart
D 45-46 o Oberregierung, Adelsakten
E 1-3 + Kabinettsakten III 5.-7.Abt.
E 5 + Kabinettsakten III 10.Abt.
E 14-16 + Kabinettsakten IV
E 33-34 + Geheimer Rat III
E 36-39 + Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten I
E 56-59 + Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Adelssachen
E 60 o Lehenrat
E 141 o Ministerium des Inneren I
E 143 o Ministerium des Inneren II
E 156-157 + Ministerium des Inneren, Adelssachen, Adelsmatrikelkommission
E 221 o Finanzministerium
sowie im Staatsarchiv Sigmaringen in den Beständen
Wü 125/10 T 1 Kameralamt Biberach-Ochsenhausen
Wü 65/5 Oberamt Biberach
Den Großteil der Titelaufnahmen erstellten unter Leitung von Oberstaatsarchivrat Dr. Pietsch die Teilnehmer eines Archivpflegerkurses für katholische und evangelische Theologen Frühjahr 1959, die Archivinspektoranwärter(innen) Weckbach, Örtel und Grube, sowie Staatsarchivreferendar Dr. Natale. Die abschließenden Arbeiten (Rest der Titelaufnahmen, Ordnung, Titelredaktion und Vorbemerkung) besorgte Staatsarchivassessor Dr. Seiler. Der Bestand erhielt im Hauptstaatsarchiv Stuttgart die Signatur F 413. Im Juli 1962 wurde der Bestand vom Hauptstaatsarchiv Stuttgart ins Staatsarchiv Ludwigsburg überführt.
Der Bestand umfaßt 953 Nummern (Faszikel und Bände) auf 11,7 lfd.m.
Ludwigsburg, August 1962
Dr. A. Seiler
In den 1970er Jahren kam der Bestand mit der Signatur F 753 I im Rahmen des Beständeausgleichs vom Staatsarchiv Ludwigsburg in das Staatsarchiv Sigmaringen, wo er die Signatur Wü 64/1 T 1 erhielt.
Im Herbst 2011 wurde das maschinenschriftliche Findbuch im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Projekts zur Retrokonversion archivischer Findmittel digitalisiert. In Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle Retrokonversion an der Archivschule Marburg und des Landesarchivs Baden-Württemberg wurde das Findbuch für die Einstellung ins Internet vorbereitet. Sabine Gössel und Franz-Josef Ziwes führten die notwendigen Nacharbeiten durch.
Enthält:
Patrimonialober- und Rentamt: Hoheits- und Polizeisachen, Beziehungen zum Landesherrn, innere Verfassung, Personal- und Stellensachen, Amtsverwaltung, Besitzstand und Besitzveränderungen, Verwaltung der Güter und Rechte, Finanzwesen, Waisenkasse Heggbach; Zentralverwaltung (vor allem Domänenkanzlei Buxheim und München, Vormundschaft in München, Direktorium Wetzlar): Erwerb und Verkauf der Herrschaft, Standesherrschaft, Mediatisierung, Verein der mediatisierten Fürsten, Gerichtsbarkeit, Personal- und Stellensachen, Organisation, Archiv und Bibliothek Buxheim, Besitzstand, Besitzveränderungen, Verwaltung der Güter und Rechte, Finanzwesen, Waisenkasse Buxheim und Heggbach; Rentamt Buxheim: v.a. Kapitalien.
1803 wurde den Grafen von Waldbott-Bassenheim im Reichsdeputationshauptschluß als Entschädigung für ihre verlorenen linksrheinischen Herrschaften Olbrück und Pyrmont das Territorium der säkularisierten Abtei Heggbach ohne Mietingen und Sulmingen zugesprochen. Die hohe Gerichtsbarkeit stand den Fürsten von Thurn und Taxis zu, die Jagdhoheit teilten sich die Herrschaften auf Hürbel und Stadion-Warthausen. 1805 wurde den Grafen als österreichisches Lehen der Blutbann verliehen. Mit dem Übergang an Württemberg 1806 wurde die Grafschaft in eine Standesherrschaft umgewandelt, die 1809 auch ihre Patrimonialgerichtsbarkeit verlor. 1816 und 1819 kaufte man die Reichlin-Meldeggsche Herrschaft Ellmannsweiler an. 1875 wurde die Herrschaft an die Fürsten von Waldburg-Wolfegg-Waldsee verkauft. Bis zur Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit 1809 bestand ein Patrimonialoberamt für die allgemeine Verwaltung und die Justizangelegenheiten. 1803 bis 1875 bestand ein Rentamt vor allem für die Ökonomieverwaltung.
870 Akten, 83 Bände (11,7 lfd.m)
Bestand
Giefel, J. - Schön, Th., Stammtafel des mediatisierten Hauses Waldbott von Bassenheim, 1901 Taf. I-VIII
Gollwitzer, Heinz, Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815-1918. Stuttgart 1957
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.