Wilhelm, Graf zu Virneburg, und Franziska (Ffrantzois se) von Rodemachern (Rodemacher), Gräfin zu Virneburg, bekennen, daß sie Adam Poißgin von der Neuerburg (Nuwerburch) und dessen Frau Katharina von Zievel (Zyeuel) 400 gute oberländische rheinische Gulden in der Münze der vier Kurfürsten bei Rhein schuldig sind, und geloben für sich und ihre Erben, den Gläubigern oder dem Inhaber der Urkunde die Schuldsumme auf eigene Gefahr und Kosten in einer Rate nach der Neuerburg oder nach Vianden, je nach dem Wunsch der Gläubiger, zu liefern am nächsten Bartholomäustag (Aug. 24). Für den Fall der Nichtzahlung weisen die Aussteller den Gläubigern, ihren Erben oder dem Inhaber der Urkunde ein jährliches Handgeld und eine Jahresrente an, fällig am Remigius (Remeiß)tag (Okt. 1) in Höhe von 32 rheinischen Gulden von ihrem Hof in Alf (Alffe) an. Die Aussteller befehlen den gegenwärtigen und den künftigen Amtleuten von Alf, diese Summe auf eigene Rechnung und Gefahr den Gläubigern nach der Neuerburg oder nach Vianden solange zu liefern, bis die Aussteller die Hauptsumme und evtl. rückständige Jahresgülten an die Gläubiger oder den Inhaber der Urkunde bezahlt haben. Falls die Gläubiger die Schuldsumme zurückfordern wollen, sollen sie dies den Ausstellern oder ihren Erben ein Vierteljahr vor Bartholomäustag mitteilen und diese dann die Hauptsumme und evtl. rückständige Jahresgülte auf eigene Rechnung und Gefahr liefern. Als Bürgen setzen die Aussteller ein: Johann von Malberg (Mylburch), Herr zu Hamm Ham, Johann, Sohn zu Esch (Esche), derzeit Amtmann zu Kyllburg (Kilburch), Dietrich von Lontzen, gen. Roben (Robbin), und Dietrich von Kesselstatt (Kessel statte). Die Bürgen versprechen, auf Aufforderung einen ehrbaren Knecht mit einem reisigen Knecht in eine Herberge in Neuerburg oder Vianden zu senden, diesen im Bedarfsfall zu ersetzen und dort zu lassen, bis den Gläubigern völlige Bezahlung geschehen ist. Die Aussteller und die Gläubiger bürgen auch mit ihrem sonstigen Besitz, den die Gläubiger bei Nichterfüllung pfänden können. Die Aussteller und die Bürgen versprechen, nicht rechtlich oder sonstwie gegen die Vertragsbestimmungen vorzugehen. Sr.: Beide Ausst. und die vier Bürgen. Ausf. Perg., besch. - 6 Sg. anh., 2, 5 u. 6 besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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