Bonizeth van Limborch, Äbtissin zu Herford, erläutert auf Bitten der Süstern die von ihr bestätigte Einigung zwischen der Stadt Herford und dem Süsternhaus von 1517, September 28: die 4 Malter hartes Korn und 2 Malter Hafer Saatland dürfen auf jede Weise erworben werden und in jeder Weise gebraucht werden; unter dem Verbot des Gütererwerbs sind unbewegliche Güter zu verstehen; zusätzlich anfallende liegende Güter sollen gemäß dem Privileg behandelt werden; das Verbot des "Bauens" betrifft den eigenen Ackerbau mit eigenen Knechten und Pferden; das Verbot der Kostgänger betrifft die Vielzahl der Schüler und Geistlichen. Die Strafbestimmung über 50 Gulden bei Vertragsbruch soll nicht streng gehandhabt werden. ... de gegeuen is ... am dinxdage na Oculi.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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