Beleidigungsklage und Gefangennahme. Der Appellant legte Berufung gegen das Urteil ein, das die Ladung des Appellaten aufhob und einen Vergleich der Gerichtskosten anordnete. Als Wennemar von Hoete, Propst zu Cappenberg, 1607 das Erbholzgericht einberief, erschien auch der Appellat, obwohl er angeblich mit den Markgenossen nichts zu schaffen hatte. Er beleidigte den Appellanten und nahm ihn nach der Gerichtssitzung gefangen. Seine Freilassung erreichte der Appellant durch Zahlung eines Strafgeldes von 1000 Rtlr., das er unter Verweis auf einen erzwungenen Vertrag zurückforderte. Der Appellat bestreitet die Zuständigkeit des Gerichts und verweist auf die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner