Abgabenstreit, Widerstand, Verfahrensrecht. Anlaß für den Kläger, das Mandat zu erwirken, ist ein Ereignis vom Januar 1775. Nachdem die Untertanen gegen ihren Landesherren ein RKG-Verfahren wegen dessen Forderung des Zehnten Pfennigs als Abzugsgeld eingeleitet hatten (RKG 2023 (G 577/1799), vgl. auch RKG 2024 (G 578/1800)), hatte der Fürst gegen die Ansicht, während des Verfahrens solle der Zehnte Pfennig nicht bezahlt werden, an 3 Sonntagen eine Bekanntmachung in den Kirchen verlesen lassen und darin seine Forderung nach untertänigem Gehorsam bekräftigt und darauf bestanden, die Abgabe während des Verfahrens fordern zu können, und die Gegenmeinung als Verhetzung und falsche Information dargestellt. Daraufhin war der Landesvorstand mit Vertretern aller Kirchspiele und Bauernschaften vor dem Schloß erschienen, wo die etwa 200 Menschen ihre Forderungen wiederholten und auf Nachfrage die große Zahl damit begründeten, so verdeutlichen zu wollen, daß die Forderungen von einer breiten Basis getragen würden. Der Kläger sieht dieses Vorgehen als Zusammenrottung und förmliche Rebellion und fordert, die Untertanen zur Einhaltung ihres untertänigen Gehorsams anzuhalten. Er wendet sich ferner dagegen, daß die Untertanen sich an die preuß. Regierung in Kleve als Lehensherr gewandt hatten, um die weitere Beitreibung des Zehnten Pfennigs vorerst untersagen zu lassen. Damit werde mit derselben Sache ein weiteres Gericht befaßt, das zudem nicht zuständig sei, da der Lehensnexus nicht so beschaffen sei, daß sich daraus eine Weisungsbefugnis des (preuß.) Lehensherren für das Vorgehen des Lehensmannes den (Gimborn-Neustädter) Untertanen gegenüber ergeben würde. Die Beklagten sehen in dem Publicatum einen Versuch, nach Einleitung des RKG-Verfahrens die Untertanen zu verunsichern. Sie sehen dessen Inhalt als verleumderisch und als Falschinformation. Sie betonen ihr Recht, zur Wahrnehmung ihrer Interessen zusammenkommen zu dürfen, und betonen den absolut friedlichen Verlauf der Versammlung vor dem Schloß, deren Teilnehmer alle unbewaffnet gewesen seien. Sie sehen in der Forderung des Zehnten Pfennigs eine Neuerung, die bis zum Austrag des RKG-Verfahrens nicht weiterverfolgt werden dürfe. Die preuß. Regierung sei angerufen worden, nachdem ein Erbe, der im Bergischen tätige Pastor Bickenbach, obwohl er sein Erbe vollständig in der Herrschaft Gimborn angelegt habe, dennoch und schließlich gewaltsam zur Entrichtung des Zehnten Pfennigs gezwungen werden sollte. Das Protokoll schließt mit Completum- und Expeditum-Vermerken vom 29. November und 11. Dezember 1776. Die danach eingereichten Schriftstücke beider Seite sind nicht quadranguliert. Möglicherweise spielten in der Auseinandersetzung auch konfessionelle Gegensätze eine Rolle.