Georg von Dettingen zu Unterdettingen, Hans Ernst von Ow zu Eutingertal, Werner von Neuhausen zu Vollmaringen und Göttelfingen, Samuel Haid, beider Rechte Doktor zu Tübingen und Abraham Hilßenwirk, kaiserlicher Notar und wohnhaft zu Vollmaringen, entscheiden die Streitigkeiten zwischen den Maiern und der Maierin zu Baisingen, Jakob Weiß, Hans Teufel, Jakob Hainburgen, Martin Teufel, Jakob Bayer, Leonhardt Biller, Andreas Bayer und Katharina Dußling, der Witwe des verstorbenen Remigius (Rammey) Dußling, auf der einen Seite und ihrer adeligen Obrigkeit, dem Junker Gall Schütz von Eutingertal zu Baisingen und Salzstetten, auf der anderen Seite: Die Maier und die Maierin von Baisingen behaupteten, durch den Junker mit zu vielen Fronen gegen das alte Herkommen belastet zu werden. Ihrer Meinung nach seien sie zu den Frondiensten nicht verpflichtet und könnten dafür das Geld erstatten. In den Fällen, in denen sie zu den Frondiensten verpflichtet seien, sollten diese abgemildert werden. Der Junker entgegnete darauf, dass er nach einem zwischen seinen Vorgängern und den Maierschaft am 27. März 1548 zu Tübingen abgeschlossenen Vertrag befugt sei, der Maierschaft diese Frondienste aufzuerlegen, wie es bereits bei dem verstorbenen Statthalter der Herrschaft Hohenberg, Gall Schütz von Eutingertal, und seinen Vormündern üblich gewesen sei. Daraufhin kamen am 2. Januar 1589 die von beiden Parteien gewählten Unterhändler in der größeren und vorderen Stube des Schlosses zusammen, verhörten das Vorbringen der beiden Parteien, lasen die vorgelegten Dokumente und bestimmten schließlich am Tag der Ausstellung dieser Urkunde in dem Gasthaus [in Baisingen] folgenden Vergleich: (1) Nachdem der Junker wegen dieser Streitigkeiten gegenüber den Maiern ungünstig eingestellt war und sie strafen wollte, hat er sie wieder in Gunst und Gnade auf- und angenommen. Die Maier versprachen dafür, sich künftig so zu verhalten, wie es getreuen und gehorsamen Untertanen zu tun gebührt. Alle Ungunst und aller Widerwille werden für beendet erklärt. (2) Mit den Fronen in Zwing und Bann von Baisingen, dem Keltern des Mostes zur Herbstzeit unter den Weinbergen, dem Mahlen von Heu und Öhmd auf dem Brühl und dem Mist auf den Höfen des Junkers soll es dem alten Herkommen gemäß gehalten werden. Die Maier, ihre Erben und die Besitzer ihrer Güter sind deshalb verpflichtet, diese Fronen ohne Lohn zu verrichten. Davon ausgenommen sind nur die Güter, die der Junker kaufen oder erhalten wird. Dort muss er die Arbeiten auf seine Kosten verrichten, die dort wachsenden Früchte selbst einholen und den Mist selbst ausführen lassen. (3) Jeder Maier, dessen Erben und Nachkommen ist verpflichtet, aus dem Wald zu Salzstetten 3 Klafer Scheiterholz und einen Wagen mit Heu oder Öhmd nach Baisingen zu führen, der Zeitpunkt bleibt aber ihnen überlassen. (4) Wenn der Junker noch mehr Fahrten mit Holz, Heu oder Öhmd von Salzstetten benötigt, sind die Maier, ihre Erben und Nachkommen dazu ebenfalls verpflichtet. Der Zeitpunkt bleibt aber wiederum ihnen überlassen und soll außerhalb der Feldarbeit liegen. Jede Fahrt soll ihnen der Junker einen Tag vorher bekannt geben und mit 1/2 fl bezahlen. (5) Die Fronen außerhalb von Baisingen, sei es mit Wein, Holz, Heu, Steinen, Ziegeln, Kalk, Sand und dergleichen mehr, sollen die Maier, ihre Erben und Nachkommen nach altem Herkommen verrichten. Wenn sie dafür aber weiter als im Umkreis von einer Meile fahren müssen, sollen sie für jede Meile 1/2 fl erhalten, dagegen 4 Batzen, wenn sie im Umkreis von einer halben Meile fahren müssen. (6) Der Vertrag wird auf Lebenszeit des Junkers geschlossen. Nach seinem Tod sollen sich seine Erben und Nachkommen erneut mit den Maiern, ihren Erben und Nachkommen vergleichen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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