Landesamt für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens Lüneburg (Bestand)
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NLA HA, Nds. 211 Lüneburg
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.13 Land Niedersachsen >> 1.13.3 Finanzen >> 1.13.3.2 Beaufsichtigung gesperrten Vermögens >> 1.13.3.2.2 Untere Landesbehörden
1910-1956
Enthält: Organisation, Vermögenskontrolle über einzelne Personen und Firmen, Verwaltung einzelner Vermögen, Entsperrung einzelner Vermögen, Wiedergutmachungsverfahren
Geschichte des Bestandsbildners: Das noch vor dem 18. September 1944, dem ersten Tag der Besetzung deutschen Reichsgebietes, erlassene und mit der Besetzung in Kraft getretene Gesetz Nr. 52 der Militärregierung regelte die Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen. Ausführungsbestimmungen enthält die Allgemeine Vorschrift Nr. 1. Das Gesetz stellte u.a. das Vermögen der NSDAP, ihrer Formationen und Organisationen, ihrer leitenden Mitglieder, Beamten und besonders bezeichneter Anhänger, aller von der Militärregierung verbotenen Organisationen sowie der von ihr verhafteter oder auf besonderen Listen("Schwarze Listen") geführten Personen und der Ausländer unter Kontrolle. Außerdem stellte die Militärregierung alles Vermögen, welches das NS-Regime seinen Eigentümern unrechtmäßig oder gewaltsam entzogen hatte, unter Aufsicht. Im Jahre 1947 unterschied man:
1) Vermögen der Partei und ihrer Mitglieder;
2) sonstiges feindliches Eigentum;
3) Vermögen von Personen auf schwarzen Listen;
4) Beutegut;
5) herrenloses Vermögen;
6) sonstiges Vermögen.
Geschichte des Bestandsbildners: Für die Aufgaben der Vermögenskontrolle richtete die Militärregierung 1945 besondere Dienststellen (Military Government, Property Control Branch) ein. 1947 entstand beim britischen Hauptquartier Niedersachsen in Hannover eine "Property Control Section", der die Property Control Officers in Hannover, Oldenburg, Hildesheim und Lüneburg unterstanden. Auch in den einzelnen Kreisen Niedersachsens gab es Property Control Officers. In den Jahren 1945 und 1946 führte Property Control die erste Bestandsaufnahme der beschlagten Vermögen durch. Allerdings hatten die Control Officers noch keineswegs alle Vermögen politisch Belasteter erfaßt, als sie die Aufgabe an deutsche Dienststellen delegierten.
Am 27. November 1947 ordnete die Militärregierung durch ihre Instruktion Nr. 1 an, daß künftig deutsche Dienststellen das gesperrte Vermögen verwalten sollen. Die Militärregierung behielt sich das Recht vor, allgemeine Anweisungen zu erteilen und die neue Organisation zu überwachen. Auf die deutsche Verwaltung gingen damals 16.100 unter Vollkontrolle stehende Vermögenswerte, überwiegend Vermögen von Parteimitgliedern, der Partei selbst und ihrer Organisationen über. Ein Staatsministerbeschluß vom 30. Dezember 1947 (Amtsblatt für Niedersachsen 1948, S. 42) legte die Gründung des "Niedersächsische Landesamtes für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens" fest. Für jeden Regierungs- oder Verwaltungsbezirk wurden Bezirksämter eingerichtet. Für die Landkreise und kreisfreien Städte waren keine selbständigen Dienststellen, sondern nur Außenstellen der Bezirksämter vorgesehen. Manche Außenstellen waren sogar für mehrere Kreise zuständig.
Geschichte des Bestandsbildners: Aufgrund der zitierten Verordnung entstand das Bezirksamt Lüneburg. Es war für den Regierungsbezirk Lüneburg zuständig und war der Behörde des Regierungspräsidenten organisatorisch und personell eingegliedert. die fachlichen Weisungen erhielt es vom Landesamt. Es übernahm die Aufgaben, das deutsche Personal und auch die Akten des Property Control Officer in Lüneburg, die es nach der bestehenden Ordnung fortführte. Aufgabe der Bezirksämter war, soweit die Entscheidung nicht beim Landesamt lag, die Beaufsichtigung bzw. Entlassung der Vermögen aus der Kontrolle, sowie die Beaufsichtigung, Einsetzung, Abberufung und Vergütung der Treuhänder. Die Übernahme der Aufgaben durch deutsche Dienststellen brachte eine Lockerung der Vermögensverwaltung. Die Treuhändertätigkeit wurde bei Vermögen bis 25.000 Mark auf eine reine Beaufsichtigung beschränkt, bei Vermögen über 100.000 Mark vereinfacht. Die Tätigkeit der Ämter und Treuhänder erlosch in der Regel bei der endgültigen Kategorisierung der Betroffenen durch die Entnazifizierungsausschüsse.
Das Gesetz der Militärregierung Nr. 59 von 1949 (Rückerstattungsgesetz) regelte die Rückerstattung des unrechtmäßig enteigneten Vermögens. Dafür waren besondere Wiedergutmachungsämter zuständig. Den Ämtern für die Beaufsichtigung des gesperrten Vermögens oblag lediglich die Durchführung von Sicherstellungsmaßnahmen zum Schutz des Vermögens von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Sie waren außerdem für die Kontrolle von Beutevermögen sowie herrenlosem Gut, Registrierung von Forderungen gegen die NSDAP und ihren Organisationen zuständig.
Geschichte des Bestandsbildners: Das Niedersächsische Landesministerium beschloß am 22. März 1955, zum 1. April 1955 das Landesamt und die Bezirksämter aufzulösen. Die Masse der Fälle war bereits in den Jahren 1948-1950 abgeschlossen worden, weil die Betroffenen entnazifiziert und dabei in eine Kategorie eingestuft worden waren, die eine Aufhebung der Vermögenskontrolle zuließ. Während die Kontrolle der Einzelvermögen spätestens 1951 beendet war, hat die Überwachung des Vermögens der NS-Organisationen und der jüdischen Gemeinden noch bis 1955 das Amt beschäftigt.
Stand: Januar 2003
Bestandsgeschichte: Die Anfang der 1970er Jahre vom Regierungspräsident Lüneburg abgelieferten Akten wurden in den Bestand Nds. 120 Lüneburg eingegliedert. 1983 wurden die Unterlagen aus dem o.g. Bestand herausgelöst und als selbständiger Bestand Nds. 211 Lüneburg in Analogie zu Nds. 211 Hannover bzw. Hildesheim aufgestellt. Das gesamte Material wurde Ende 2002/ Anfang 2003 neu gegliedert und verzeichnet.
Stand: Januar 2003
Bearbeiter: Johann Krischanitz (2003)
Geschichte des Bestandsbildners: Das noch vor dem 18. September 1944, dem ersten Tag der Besetzung deutschen Reichsgebietes, erlassene und mit der Besetzung in Kraft getretene Gesetz Nr. 52 der Militärregierung regelte die Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen. Ausführungsbestimmungen enthält die Allgemeine Vorschrift Nr. 1. Das Gesetz stellte u.a. das Vermögen der NSDAP, ihrer Formationen und Organisationen, ihrer leitenden Mitglieder, Beamten und besonders bezeichneter Anhänger, aller von der Militärregierung verbotenen Organisationen sowie der von ihr verhafteter oder auf besonderen Listen("Schwarze Listen") geführten Personen und der Ausländer unter Kontrolle. Außerdem stellte die Militärregierung alles Vermögen, welches das NS-Regime seinen Eigentümern unrechtmäßig oder gewaltsam entzogen hatte, unter Aufsicht. Im Jahre 1947 unterschied man:
1) Vermögen der Partei und ihrer Mitglieder;
2) sonstiges feindliches Eigentum;
3) Vermögen von Personen auf schwarzen Listen;
4) Beutegut;
5) herrenloses Vermögen;
6) sonstiges Vermögen.
Geschichte des Bestandsbildners: Für die Aufgaben der Vermögenskontrolle richtete die Militärregierung 1945 besondere Dienststellen (Military Government, Property Control Branch) ein. 1947 entstand beim britischen Hauptquartier Niedersachsen in Hannover eine "Property Control Section", der die Property Control Officers in Hannover, Oldenburg, Hildesheim und Lüneburg unterstanden. Auch in den einzelnen Kreisen Niedersachsens gab es Property Control Officers. In den Jahren 1945 und 1946 führte Property Control die erste Bestandsaufnahme der beschlagten Vermögen durch. Allerdings hatten die Control Officers noch keineswegs alle Vermögen politisch Belasteter erfaßt, als sie die Aufgabe an deutsche Dienststellen delegierten.
Am 27. November 1947 ordnete die Militärregierung durch ihre Instruktion Nr. 1 an, daß künftig deutsche Dienststellen das gesperrte Vermögen verwalten sollen. Die Militärregierung behielt sich das Recht vor, allgemeine Anweisungen zu erteilen und die neue Organisation zu überwachen. Auf die deutsche Verwaltung gingen damals 16.100 unter Vollkontrolle stehende Vermögenswerte, überwiegend Vermögen von Parteimitgliedern, der Partei selbst und ihrer Organisationen über. Ein Staatsministerbeschluß vom 30. Dezember 1947 (Amtsblatt für Niedersachsen 1948, S. 42) legte die Gründung des "Niedersächsische Landesamtes für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens" fest. Für jeden Regierungs- oder Verwaltungsbezirk wurden Bezirksämter eingerichtet. Für die Landkreise und kreisfreien Städte waren keine selbständigen Dienststellen, sondern nur Außenstellen der Bezirksämter vorgesehen. Manche Außenstellen waren sogar für mehrere Kreise zuständig.
Geschichte des Bestandsbildners: Aufgrund der zitierten Verordnung entstand das Bezirksamt Lüneburg. Es war für den Regierungsbezirk Lüneburg zuständig und war der Behörde des Regierungspräsidenten organisatorisch und personell eingegliedert. die fachlichen Weisungen erhielt es vom Landesamt. Es übernahm die Aufgaben, das deutsche Personal und auch die Akten des Property Control Officer in Lüneburg, die es nach der bestehenden Ordnung fortführte. Aufgabe der Bezirksämter war, soweit die Entscheidung nicht beim Landesamt lag, die Beaufsichtigung bzw. Entlassung der Vermögen aus der Kontrolle, sowie die Beaufsichtigung, Einsetzung, Abberufung und Vergütung der Treuhänder. Die Übernahme der Aufgaben durch deutsche Dienststellen brachte eine Lockerung der Vermögensverwaltung. Die Treuhändertätigkeit wurde bei Vermögen bis 25.000 Mark auf eine reine Beaufsichtigung beschränkt, bei Vermögen über 100.000 Mark vereinfacht. Die Tätigkeit der Ämter und Treuhänder erlosch in der Regel bei der endgültigen Kategorisierung der Betroffenen durch die Entnazifizierungsausschüsse.
Das Gesetz der Militärregierung Nr. 59 von 1949 (Rückerstattungsgesetz) regelte die Rückerstattung des unrechtmäßig enteigneten Vermögens. Dafür waren besondere Wiedergutmachungsämter zuständig. Den Ämtern für die Beaufsichtigung des gesperrten Vermögens oblag lediglich die Durchführung von Sicherstellungsmaßnahmen zum Schutz des Vermögens von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Sie waren außerdem für die Kontrolle von Beutevermögen sowie herrenlosem Gut, Registrierung von Forderungen gegen die NSDAP und ihren Organisationen zuständig.
Geschichte des Bestandsbildners: Das Niedersächsische Landesministerium beschloß am 22. März 1955, zum 1. April 1955 das Landesamt und die Bezirksämter aufzulösen. Die Masse der Fälle war bereits in den Jahren 1948-1950 abgeschlossen worden, weil die Betroffenen entnazifiziert und dabei in eine Kategorie eingestuft worden waren, die eine Aufhebung der Vermögenskontrolle zuließ. Während die Kontrolle der Einzelvermögen spätestens 1951 beendet war, hat die Überwachung des Vermögens der NS-Organisationen und der jüdischen Gemeinden noch bis 1955 das Amt beschäftigt.
Stand: Januar 2003
Bestandsgeschichte: Die Anfang der 1970er Jahre vom Regierungspräsident Lüneburg abgelieferten Akten wurden in den Bestand Nds. 120 Lüneburg eingegliedert. 1983 wurden die Unterlagen aus dem o.g. Bestand herausgelöst und als selbständiger Bestand Nds. 211 Lüneburg in Analogie zu Nds. 211 Hannover bzw. Hildesheim aufgestellt. Das gesamte Material wurde Ende 2002/ Anfang 2003 neu gegliedert und verzeichnet.
Stand: Januar 2003
Bearbeiter: Johann Krischanitz (2003)
3,2
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
16.06.2026, 12:45 PM CEST
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