Anweisung: Die Bescheinigung der Quittung über Pensionen, Wartegelder, Witwen- und Waisengelder sowie Unterstützungen und Erziehungsbeihilfen soll nur dann erfolgen, wenn sich die Empfänger längere oder kürzere Zeit im Ausland aufgehalten haben (Überweisungsschreiben vom 11. Februar 1895 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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