Bischöflisch speyrische Erklärung, daß allenbei dem "foro ecclesiastico" zu Klagen habenden Parteien in der Markgrafschaft Baden-Baden und Grafschaft Eberstein freigestellt sein solle, sich sogleich in der ersten Instanz an das speyrische Konsistorium oder das Vikariat oder das jeweilige Kommissariat zu wenden