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Schuldforderungen aus Krediten ihres Großvaters väterlicherseits, des königlich preußischen Hofrats Lic. Johann Grambusch, von 4108 Rtlr., 66 Albus, die dieser in den Diensten des Grafen Wilhelm Otto Friedrich von Quad ausgelegt hatte, und ihres Großvaters mütterlicherseits, des Wickrather Rentmeisters Winand Weyermann, von 1579 Rtlr., 445 Albus, 2 Hellern, welche dieser für die Beherbergung und standesgemäße Bewirtung des Reichsgrafen von Quad bereitgestellt hatte, sowie Klage auf Zahlung von Verzugszinsen und Abtretung des durch den verst. Vogt Lic. Bachoven widerrechtlich veräußerten Hauses ihres Großvaters Grambusch. Der Beklagte erhebt gegen die Geldforderungen die Einrede der Verjährung und verweist auf einen Lehnskonsens zwischen seinem Vater und den Erben Grambusch von 1769, wodurch die Erben Grambusch auf die Geldforderungen ihres verst. Vaters verzichteten und dafür den vom Heimfall bedrohten Meuters- oder Vogtshof ihres Vaters behalten durften. Der Beklagte erwidert ferner, daß die Kläger nicht zur Einforderung der Schuld berechtigt seien, da sowohl ihr Vater Dr. Johann Franz Wilhelm Grambusch als auch dessen Schwester Florentina Maria Katharina, Gattin des Hofrats Lic. Christian Friedrich Fenner, und die Witwe des Winand Weyermann, die Hauptmännin Radlef zu Düsseldorf, noch lebten. Im übrigen habe ihr Vater 1768 seinen Erbanteil am Haus und Hof zu Wickrath seiner Schwester verkauft.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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