Anspruch auf das zuvor dem verstorbenen Bürgermeister Gottfried Geiling von Volkmarsen (Kr. Wolfhagen) gehörende Geilinger Gut, das 30 Hufen umfaßte, und das dort ebenfalls liegende Kadelberger Gut. Nach dem 1628 erfolgten Heimfall wegen des Todes dieses ohne männliche Erben verstorbenen Vasallen waren diese Mannlehen des Erzstifts Köln von Erzbischof Ferdinand dem westfälisch-kölnischen Jägermeister Engelhard von und zu Weichs wegen seiner 40jährigen treuen Dienste verliehen worden. Als nach dessen Tod 1649 der Kläger als sein Sohn den Lehnsbriefforderte, verstarb der Erzbischof, so daß er erst von seinem Nachfolger einen „Muthzettel“ erhielt. Die Klage am RKG richtet sich gegen die 1652 erfolgte Einziehung der Güter, da das Domkapitel wegen seiner unterbliebenen Zustimmung nicht mit der Belehnung einverstanden war. Der Kläger verweist darauf, daß ihm bis zur Urteilsverkündung in einem petitorischen Verfahren der Besitz der umstrittenen Güter zusteht. Er erklärt, daß ein Streitfall wegen einer zuvor erfolgten Zuweisung an den Beklagten nicht vor ein Lehnsgericht gehöre, sondern vor einem gewöhnlichen Gericht zu verhandeln sei. Der Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des RKG. Ein RKG-Urteil vom 14. Feb. 1672 bestimmt, daß die nach dem Tod von Vasallen oder anders heimgefallenen Lehen gemäß der Wahlkapitulation des Erzbischofs Ferdinand nicht ohne Zustimmung des Domkapitels verliehen werden durften, und ordnet an, daß diese unentgeltlich durch den Beklagten einzuziehen waren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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