(1) D 915 (2)~Kläger: Geschwister von Dieden, begütert zu Eynatten, die Vollmacht stellt aus Hieronyma Katharina Laurentia Baronesse von Dieden de Eynatten (3)~Beklagter: Konrad Ernst Grot(h)e (er stellt allein eine Vollmacht aus) und Konsorten, nämlich Thonnies Sommer (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Marquardt 1701 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Erhard 1701 ( Subst.: Dr. Friedrich Heinrich von Gülchen ( Dr. Johann Ulrich von Gülchen 1702 ( Subst.: Dr. Hoffmann ( für den Grafen: Dr. Johann Georg Erhard [1697] 1701 ( Subst.: Dr. Johann Friedrich Hofmann (5)~Prozessart: Appellationis una cum mandati de relaxando arrestum erga cautionem juratoriam sine clausula cum citatione, inhibitione et compulsorialibus Streitgegenstand: Die Appellantin erklärt für die Geschwister von Dieden, durch RKG-Urteil gegenüber den von Exterde obsiegt zu haben. Der Auszahlung der ihnen durch RKG-Mandat zugesprochenen am lipp. Hofgericht deponierten 2000 Rtlr. aber stehe ein Arrest, den Grot(h)e und Sommer einer angeblich vom von Diedenschen Großvater Christoph Friedrich Westphalen stammenden Schuld wegen auf diese Summe hatten legen lassen, entgegen. Sie erwirkt das Mandat, da dieser Arrest, obwohl sie eidliche Kaution angeboten habe, nicht aufgehoben worden sei. Sie erklärt, bei Adligen, die an ihren Eid durch ihre adligen Ehren gebunden seien, sei dieser Eid eine hinreichende Bindung und werde auch vom RKG als hinreichend anerkannt. Sie wertet die Nichtaufhebung des Arrestes als so schwerwiegend, daß sie dagegen wegen Rechtsverweigerung (denegatio iustitiae) nicht appelliert, sondern das Mandat beantrage. Sie bestreitet, daß die gegnerische Forderung hinreichend belegt und liquide sei. Die Appellation richtet sich dagegen, daß das lipp. Hofgericht sich für den Fall unzulässigerweise für zuständig erklärt habe. Sie seien dem Hofgericht als sogar außerhalb des Reiches, in der span. Grafschaft Limburg, ansässig persönlich ebenso wenig unterworfen wie nach Ort des strittigen Vertragsabschlusses oder wegen der Lage der strittigen Güter. Die Einwände des seine Räte vertretenden Grafen Friedrich Adolf zur Lippe gegen das Mandat sind unleserlich. Grot(h)e betont die Berechtigung seines Anspruches, da die Appellantin Erbin des Schuldners und heutige Inhaberin von dessen Gütern sei. Er fordert Aufrechterhaltung des Arrestes, ohne den er seinen in langjährigem Rechtsstreit betriebenen Anspruch de facto nicht werde realisieren können, da nur eine eidliche Kaution (cautio iuratoria), aber keine Kaution durch Bürgen (cautio fideiussoria) geleistet werden solle, so daß er im Falle eines Sieges der Summe nur durch weitere Prozesse habhaft werden könne. Die Appellantin und Klägerin bestreitet dagegen, daß die Forderung liquide sei. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Hofgericht zu Detmold 1701 ( 2. RKG 1701 - 1702 (1620 - 1702) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2). Schuldverschreibung des Anton Heidenreich von Exterde zu Ahmsen, Drost zu Sternberg, über 400 Rtlr. zugunsten von Arnold Huye zu Amstenrade, kaiserlicher und bayerischer Rittmeister, 1620 (Q 27). Schuldverschreibung von Anton Heidenreich von Exterde zugunsten seiner Base Anna, geb. Westphalen, Frau zu Amsterade, über 200 Rtlr., 1624 (Q 28). Schuldverschreibung des Anton Heidenreich von Exterde für sich und seine Frau Anna von Saldern zugunsten seiner Base Clara Anna, geb. Westphalen, Ehefrau des Rittmeisters Arnold Huye zu Amstenrade, über 300 Rtlr., 1629 (Q 29). "Verzeichnis der Lenderey vor Rintlen [= Rinteln], mir Christoph Friedrich [Westphalen] zugehörig" (Q 37). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 5,5 cm; Bd. 1: 3 cm, 151 Bl., lose; Q 1 - 30, 32 - 37, 4 Beil. prod. bzw. exhib. zwischen 26. Juni und 19. Juli 1702; Schrift des Protokolls und eines Teils der Aktenstücke stark ausgeblichen; Bd. 2: 2,5 cm, Bl. 152 - 253, geb.; = Q 31*.