Schultheiß, Gericht und ganze Gemeinde zu Helmstadt bekunden, dass sie ihrem Junker Georg Philipp von Helmstatt eine jährlich zu Lichtmeß [= 2. Februar] fällige Gült in Höhe von 75 Gulden pfälzischer Landeswährung um 1500 Gulden verkauft haben. Die Verkäufer quittieren über die Kaufsumme und setzen näher bezeichnete Güter, deren hinreichende Bonität vom Gericht zu Helmstadt bestätigt wurde, zu Unterpfand. Die Wiederlösung der Gült zum selben Preis bleibt bei vierteljähriger Kündigung beiden Seiten vorbehalten.