Philipp Kipp, B. zu Sulz, daselbst gef., weil er trotz vieler Warnungen das Hab und Gut seiner Frau und Kinder vertun wollte, jedoch auf eine, auf Hans Magers Hochzeit vorgebrachte Fürbitte vieler ehrbarer und frommer Personen von Junker Hans Herter von Herteneck, Obervogt zu Sulz, wieder freigel., schwört U. und gelobt, im Umkreis von einer Meile in Städten, Döfern, Flecken und auf dem Lande täglich nicht mehr als ein Morgen- oder Nachtmahl bzw. eine Tageszeche zu sich zu nehmen, nicht von einer Wirtschaft in die andere zu gehen, seine Teilnahme an Hochzeiten und geladenen Gesellschaften seiner Obrigkeit vorher anzuzeigen, und nach gemeinsamer Zeche - etwa auf dem Rathaus, wo es ihm wie anderen gestattet ist, Kurzweil zu suchen - anschließend in keinem Bürger- oder Wirtshaus weiterzuzechen. Beilage: Urteil des Obervogts, des Schultheißen Marx Verber und des Stadtschreibers Franz Schweicker, auf das Philipp (Kipp) in Gegenwart seiner Ehefrau Urfehde geschworen hat: Er soll nicht in heimlichen Winkeln und in schlechter Gesellschaft zechen, sondern dies auf dem Rathaus oder in offenen Herbergen und Wirtshäusern tun und sich mit einer 'ziemlichen' Zeche begnügen; ihm werden seine Verleumdungen im Zusammenhang mit der Fischereigerechtigkeit und dem Ausheben der Geroldseckischen Reusen vorgehalten; er soll nicht willkürlich und grundlos seine Frau verjagen; sie soll sich auch ehrlich halten oder hat sonst ebenfalls eine Strafe zu erwarten, 1 Schriftstück, Konzept6. Febr. 1535. Rv.: 'Philip Kipen Urfedh'

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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