Philipp von Bicken, Heiderich von Haiger und Ludwig von Biberstein vidimieren folgende Urkunden: Kaiser Karl belehnt Graf Johann von Nassau, der sein Hofgesinde und Diener geworden ist, mit einem Tournosen vom Rheinzoll bis auf Widerruf. D. Oppenheim 1347 November 20.- Erzbischof Adolf von Mainz verspricht dem Grafen Johann von Nassau, ihm im Besitz des Tournosen am Zoll zu Oberlahnstein, den er seit Erzbischof Gerlach und Erzbischof Johann ruhig innehat, nicht zu hindern oder zu bedrängen, so lange er (Erzbischof Adolf) lebt. Graf Johann soll den Tournosen vielmehr ungehindert zu Oberlahnstein erheben. D. Eltville 1375 Mai 21.- Erzbischof Johann von Mainz einigt sich mit Graf Johann von Nassau wegen des lange zwischen ihnen strittigen Tournosen vom Zoll zu Oberlahnstein, den Graf Johann beansprucht und den der Frankfurter Bürger Brune von Brunfels innegehabt hat. Erzbischof Johann setzt den Grafen wieder in den Besitz des Tournosen ein, den er lebenslänglich nutzen soll, jedoch mit Vorbehalt der Rechte des Mainzer Erzstiftes nach Graf Johanns Tod. Graf Johann soll auf alle Einkünfte von diesem Tournosen verzichten, die das Mainzer Erzstift davon bis zum heutigen Tage erhoben hat. Wird Brune oder jemand von seinetwegen das Erzstift wegen dieses Tournosen ansprechen, soll es Graf Johann von Nassau schadlos halten. Ist das nicht möglich, dann darf der Graf das Erzstift nicht hindern, das zu tun, wozu es rechtlich verpflichtet ist. D. Wiesbaden 1407 Juni 8.- König Sigismund belehnt den Grafen Johann von Nassau für sich und seine Brüder mit der Burg Greifenstein und ihrem Zubehör sowie einen Tournosen vom Zoll zu Oberlahnstein, die beide vom Reiche lehnsrührig sind, jedoch vorbehaltlich der Rechte des Reiches, seiner Mannen und eines jeden anderen. D. Konstanz 1418 April 4.- Siegel der Aussteller.- D. uff dinstag nach sent Michels tag 1440.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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