Verfahrensrecht. Das Verfahren erwächst aus einem bereits Jahrzehnte dauernden Streit um das Jagdrecht zwischen den benachbarten Herrschaften Bornheim und Alfter, der nach Angaben des Appellanten bereits mit einer Appellation seiner Brüder Johann und Wilhelm und der inzwischen verstorbenen Schwester Anna am RKG anhängig ist. Die Appellation richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Kölner Kurfürst dem Appellanten aufgab, 2 von ihm niedergerissene Wildgatter (Wildhagen) wieder aufzubauen. Der Appellant erklärt, bei den Brühler Verhandlungen zwischen dem Appellaten und ihm vor dem Kurfürsten, in deren Folge der Bescheid erging, habe es sich um reine Güteverhandlungen, nicht um ein rechtliches Verfahren gehandelt. Er geht davon aus, daß eine mit der Untersuchung der Streitigkeiten betraute Kommission ein reguläres Rechtsverfahren führe und daß deren Tätigkeit noch nicht abgeschlossen sei. Mithin habe der Kurfürst mit seinem Befehl ohne rechtliches Verfahren in ein anhängiges Rechtsverfahren eingegriffen. Sein Bescheid sei damit nichtig. Und die Errichtung der Wildgatter durch den Appellaten bedeute während des laufenden Kommissionsverfahrens ein Attentat. Er beschwert sich über Einschärfungen des kurfürstlichen Befehls nach eingelegter Appellation als Attentat gegen das RKG-Verfahren. Die Appellaten plädierten aufNichtzuständigkeit des RKG. Der Entgegnung nach (die entsprechende Schrift (Q 25*) liegt nicht vor) erklärten sie, in Fällen von Spolium und Gewalttätigkeiten sei keine Appellation möglich, und eine dennoch angenommene Appellation habe keine suspensive Wirkung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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