Versorgungsämter: Versorgungsamt Gießen (Bestand)
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H 44 Giessen
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt (Archivtektonik) >> Gliederung >> Staatsbehörden Land Hessen (seit 1945) >> Wirtschafts-, Umwelt-, Verkehrs- und Sozialverwaltung >> Versorgungsämter
1886-2015
Enthält: Versorgung Beschädigter, Hinterbliebener und von Verbrechensopfern, Häftlingsentschädigung und Heimaufsicht, Verwaltungsakten
Geschichte des Bestandsbildners: Die Folgen des 1. Weltkriegs bildeten den Anstoß für einen gesetzlich festgeschriebenen Rechtsanspruch auf staatliche Versorgung der Soldaten und der Hinterbliebenen von Kriegsopfern. Seit 1918 wurde das Versorgungswesen dem neu gegründeten Arbeitsministerium zugeordnet.
Die Grundsätze eines allgemeinen Rechtsanspruchs für alle Kriegsopfer mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft wurden mit dem Reichsversorgungsgesetz (RVG) vom 12.5.1920 neu geregelt. Am 1.4.1938 ergänzte man das Gesetz mit spezifisch nationalsozialistischen Elementen, die auf Wehrtauglichkeit und Kriegsmotivation abzielten. Gleichzeitig übertrug man die Versorgungsangelegenheiten auf die Versorgungsabteilungen der Wehrbezirkskommandos, die am 26.8.1938 in Wehrmachtsfürsorge- und Wehrmachtsversorgungsämter umgenannt wurden. Nach der Auflösung der deutschen Versorgungsgesetzgebung und der NS-Kriegsopferversorgung 1946 regelten die Alliierten das Versorgungssystem für die Besatzungszone jeweils neu.
In Hessen wurde eine eigene Versorgungsleistung erst mit dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte am 8.4.1947 ins Leben gerufen. Dieses Gesetz richtete die Kriegsopferversorgung nach den Vorschriften der Unfallversicherung aus, was auf eine Steigerung des Leistungsniveaus gegenüber der Armenfürsorge hinauslief. Die Ausführung oblag formell der hessischen Landesversicherungsanstalt, die zudem für die Versorgungsämter zuständig war.
Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland machte eine bundeseinheitliche gestaltete Kriegsopferversorgung notwendig. In enger Anlehnung an das RVG der Weimarer Republik erstellte das Bundesarbeitsministerium das Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 20.12.1950, das allen Kriegsversehrten mit einer Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit von mindestens 25 Prozent sowie den Hinterbliebenen von Kriegsopfern Renten und medizinische Versorgungsleistungen zusprach.
Die untere Ebene der Hessischen Versorgungsverwaltung gemäß BVG vom 20.12.1950 stellen die Versorgungsämter dar in Darmstadt (mit Außenstelle Bensheim), Frankfurt a.M., Fulda (mit Außenstelle Hersfeld), Gießen, Kassel (mit Krankenbuchlager Kassel), Marburg/Lahn und Wiesbaden.
Infolge des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12.3.1951 errichtete der Hessische Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft am 11.6.1951 per Erlass das Landesversorgungsamt in Frankfurt a.M.
In der Folgezeit wurde das Aufgabenspektrum auch auf den Bundesgrenzschutz angewendet.
Seit den 1970er Jahren übertrug die hessische Landesregierung den Versorgungsämtern die Zuständigkeit für die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes, des Heimgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie die Abwicklung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege, die Genehmigung der Krankenhauspflegesätze und die Vergabe von Fördermitteln für Sozialstationen in Hessen.
Die hessische Landesverwaltung zog mit dem Erlass 'Neubezeichnung der Dienststellen der hessischen Versorgungsverwaltung' vom 7.7.1993 die Konsequenz aus der Wandlung von einer Spezialverwaltung für Kriegsopfer hin zu einer Mischverwaltung für Soziales und Familie. Seit dem 1.10.1993 führt das Landesversorgungsamt Hessen die Bezeichnung Hessisches Landesamt für Versorgung und Soziales.
Das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales wurde 2002 als eigenständige Landesmittelbehörde aufgelöst und als Abteilung dem Regierungspräsidium Gießen angegliedert. Infolge von Einsparmaßnahmen wurde 2005 das Amt für Versorgung und Soziales in Marburg geschlossen und die Aufgaben in das Versorgungsamt Gießen eingegliedert.
Findmittel: Online-Datenbank (Arcinsys)
Referent: Eva Rödel
Geschichte des Bestandsbildners: Die Folgen des 1. Weltkriegs bildeten den Anstoß für einen gesetzlich festgeschriebenen Rechtsanspruch auf staatliche Versorgung der Soldaten und der Hinterbliebenen von Kriegsopfern. Seit 1918 wurde das Versorgungswesen dem neu gegründeten Arbeitsministerium zugeordnet.
Die Grundsätze eines allgemeinen Rechtsanspruchs für alle Kriegsopfer mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft wurden mit dem Reichsversorgungsgesetz (RVG) vom 12.5.1920 neu geregelt. Am 1.4.1938 ergänzte man das Gesetz mit spezifisch nationalsozialistischen Elementen, die auf Wehrtauglichkeit und Kriegsmotivation abzielten. Gleichzeitig übertrug man die Versorgungsangelegenheiten auf die Versorgungsabteilungen der Wehrbezirkskommandos, die am 26.8.1938 in Wehrmachtsfürsorge- und Wehrmachtsversorgungsämter umgenannt wurden. Nach der Auflösung der deutschen Versorgungsgesetzgebung und der NS-Kriegsopferversorgung 1946 regelten die Alliierten das Versorgungssystem für die Besatzungszone jeweils neu.
In Hessen wurde eine eigene Versorgungsleistung erst mit dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte am 8.4.1947 ins Leben gerufen. Dieses Gesetz richtete die Kriegsopferversorgung nach den Vorschriften der Unfallversicherung aus, was auf eine Steigerung des Leistungsniveaus gegenüber der Armenfürsorge hinauslief. Die Ausführung oblag formell der hessischen Landesversicherungsanstalt, die zudem für die Versorgungsämter zuständig war.
Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland machte eine bundeseinheitliche gestaltete Kriegsopferversorgung notwendig. In enger Anlehnung an das RVG der Weimarer Republik erstellte das Bundesarbeitsministerium das Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 20.12.1950, das allen Kriegsversehrten mit einer Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit von mindestens 25 Prozent sowie den Hinterbliebenen von Kriegsopfern Renten und medizinische Versorgungsleistungen zusprach.
Die untere Ebene der Hessischen Versorgungsverwaltung gemäß BVG vom 20.12.1950 stellen die Versorgungsämter dar in Darmstadt (mit Außenstelle Bensheim), Frankfurt a.M., Fulda (mit Außenstelle Hersfeld), Gießen, Kassel (mit Krankenbuchlager Kassel), Marburg/Lahn und Wiesbaden.
Infolge des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12.3.1951 errichtete der Hessische Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft am 11.6.1951 per Erlass das Landesversorgungsamt in Frankfurt a.M.
In der Folgezeit wurde das Aufgabenspektrum auch auf den Bundesgrenzschutz angewendet.
Seit den 1970er Jahren übertrug die hessische Landesregierung den Versorgungsämtern die Zuständigkeit für die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes, des Heimgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie die Abwicklung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege, die Genehmigung der Krankenhauspflegesätze und die Vergabe von Fördermitteln für Sozialstationen in Hessen.
Die hessische Landesverwaltung zog mit dem Erlass 'Neubezeichnung der Dienststellen der hessischen Versorgungsverwaltung' vom 7.7.1993 die Konsequenz aus der Wandlung von einer Spezialverwaltung für Kriegsopfer hin zu einer Mischverwaltung für Soziales und Familie. Seit dem 1.10.1993 führt das Landesversorgungsamt Hessen die Bezeichnung Hessisches Landesamt für Versorgung und Soziales.
Das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales wurde 2002 als eigenständige Landesmittelbehörde aufgelöst und als Abteilung dem Regierungspräsidium Gießen angegliedert. Infolge von Einsparmaßnahmen wurde 2005 das Amt für Versorgung und Soziales in Marburg geschlossen und die Aufgaben in das Versorgungsamt Gießen eingegliedert.
Findmittel: Online-Datenbank (Arcinsys)
Referent: Eva Rödel
73,250 m (komplett erschlossen)
Bestand
Literatur: Zilien, Johann, Bewertung der Unterlagen der Versorgungsverwaltung, dargestellt am Beispiel Hessen, in: Archivalische Zeitschrift 83 (2000), S. 73-92.
Literatur: Die hessische Versorgungsverwaltung, hrsg. Präsident des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales, Frankfurt 1994.
Literatur: Die hessische Versorgungsverwaltung, hrsg. Präsident des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales, Frankfurt 1994.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 12:49 MESZ