Gillig Schumacher, B. zu Weinsberg, wegen mehrmaliger Übertretung seiner Verschreibung vom Jahre 1529 im Turm zu Weinsberg gef., jedoch auf Fürbitten seiner Frau, seiner Kinder und Freunde, auch in Ansehung seines Wohlverhaltens beim Sturm in Weinsberg begnadigt und freigel., obschon er wegen seiner eidbrüchigen Handlungen, indem er die Leute mit hitzigen Worten angegriffen und die Wehr getragen hatte, auch bei Nacht ausgetreten und über das Gattertor geflohen war, härtere Strafe verdient hätte und die Herrschaft auch seine Bürgen hätte anfechten können, schwört U. und gelobt eidlich, sich wohl zu verhalten, heimliche und offene Zechen zu meiden, und keine Wehr mehr zu tragen. Er stellt ferner neun Bürgen, die im Falle des Bruchs dieser Verschreibung innerhalb Monatsfrist der Herrschaft Württemberg mit 200 fl verfallen sein sollen. Schumacher war im Jahre 1529 wegen strafbarer Handlungen zu Neuenstadt gef. und vom dortigen Oberamtmann Christof von Hapsperg auf Fürbitte seiner Freundschaft gegen Bürgschaft und Verschreibung freigel. worden. Er hatte sich darin verpflichten müssen, sich wohl zu verhalten, weder Schultheiß und Gericht noch andere Personen mit bösen Worten anzugreifen, auch Zechen und Weintrinken zu meiden und keine Wehr zu tragen. - Bürgen: 1) Adam Frantz, B. zu Weinsberg 2) Hans Myltenberger aus Afoltern (Affalterbach?) 3) Wendel Hoffman 4) Bernhard Sützler 5) Wendel Beplin 6) Hans Schmid 7) Heinz Grensch 8) Hans Reichart 9) Wendel Reichart.