Urteilsspruch der von dem Rat der Stadt Hall verordneten beiden Teidingsmänner, des alten Stadtmeisters Rudolph Nagel und des Stadtschreibers Johann Mangold zu Hall, wonach der Dekan und das Kapitel des Stifts Comburg verbündlich gemacht werden, von Hans Kopp den Jungen von Spaichbühl (Speichelbühl) wegen der von einem namens Brunlinlin an letzterem verübten Verletzung und Vergewaltigung innerhalb eines Monats zwanzig rheinische Gulden zu bezahlen, jedoch unter Vorbehalt des Regresses an gedachten Brunlinlin

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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