Papst Johannes XV. bestätigt dem Mönchskloster Corvey und dem Nonnenkloster Herford, auf die ihm durch den Bischof Hildebrand von Modena vorgetragene Bitte des corveyischen Abts Dietmar (Thitmar), alle den beiden Stiften durch Urkunden der Kaiser, Könige und Fürsten geschenkten Güter, ebenso wie die ihnen von den Päpsten Hadrian und Stephan erteilten Privilegien, insbesondere die freie Verfügung über ihre Güter, die Befreiung von der Jurisdiktion des Bischofs von Paderborn und die freie Wahl ihrer Äbte, beziehungsweise Äbtissinnen; wobei er ausdrücklich die Vergabe der Klöster an Laien und Kanoniker verbietet sowie Äbte und Äbtissinnen nur nach kanonischem Kriminalprozess abgesetzt werden dürfen. Die Zuwiderhandelnden werden mit einer Strafe von 1000 Pfund des besten Goldes bestraft, wovon die eine Hälfte jenen Klöstern, die andere dem eintreibenden Fürsten zufallen solle. Dat. VI. kal. Jul.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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