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Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen und Laien bis 1821 (Bestand)
Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen und Laien bis 1821
Diözesanarchiv Würzburg (Archivtektonik) >> 01. Bistum Würzburg bis 1821 >> 01.03 Geistliche Regierung
1481–1821
1. Überlieferung
Der im Diözesanarchiv Würzburg verwahrte Bestand „Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen und Laien bis 1821“, mit ursprünglich knapp über 2.200 Einzelakten, enthält in der überwiegenden Mehrzahl Testamente und einschlägige Akten von Klerikern des alten Bistums Würzburg seit dem 15. Jahrhundert, wobei unter dem Terminus „Klerikertestamente“ unterschiedslos die Testamente von Bischöfen, Weihbischöfen, Domherren und Stiftsgeistlichen, also der höheren Geistlichkeit, sowie von Angehörigen des niederen Klerus (Pfarrer, Curaten, Vikaren, Altaristen, Benefiziaten) verstanden werden. Unter den Stiftsgeistlichen sind vor allem diejenigen der Würzburger Stifte Neumünster, Haug und St. Burkard vertreten, überliefert sind aber auch Testamente von Kanonikern der Kollegiatstifte in Ansbach, Comburg, Wertheim, Öhringen, Mainz, Forchheim, Freising, Wimpfen oder Erfurt.
Testamente geben im allgemeinen Auskunft über verschiedene Aspekte des gesellschaftlichen Lebens, etwa die Familienverhältnisse, den Lebenskontext der Testatoren, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder ihr soziales Umfeld. Sie ermöglichen auch Forschungen zum Testamentsrecht und kulturhistorische Untersuchungen der Testierpraxis. Die breite Überlieferungssituation der Würzburger Klerikertestamente im Diözesanarchiv über insgesamt fünf Jahrhunderte hinweg ermöglicht vor allem auch serielle Auswertungsmöglichkeiten.
Die Überlieferung der Klerikertestamente im Bestand setzte ursprünglich im Jahr 1448 mit dem Testament des Johann Krönlein, Vikar im Stift Neumünster in Würzburg (Nr. 1158, Kriegsverlust 1945), ein. Das älteste noch vorhandene Klerikertestament im Bestand stammt von Johann von Helb, Pfarrer und Spitalvikar in Ebern, von 1463 (Nr. 794). In weit geringerer Zahl sind im Bestand Testamente von Bürgern und Bürgerinnen Würzburgs und sonstiger Hochstiftsorte sowie von weltlichen Hochstiftsbeamten überliefert. Von diesen Laien haben sich etwa 90 Testamente bzw. einschlägige Akten erhalten. Das ursprünglich älteste Frauentestament stammte von der Witwe Margarete Bronn, geborene Zollner von Halberg, von 1469 (Nr. 206, Kriegsverlust 1945), das älteste noch vorhandene Laientestament datiert aus dem Jahr 1477 (Nr. 718). Aus dem 15. Jahrhundert sind insgesamt noch 17 Testamente bzw. Verlassenschaftsakten vorhanden. Für das 16. Jahrhundert zählt der Bestand etwa 260 einschlägige Akten.
Die Einzelakten enthalten in etwa 60–70 Prozent der Fälle ein Testament als Ausfertigung oder (beglaubigte) Abschrift, Entwürfe sind eher seltener überliefert. Vorhanden sind auch Notariatsinstrumente, in die Testamente inseriert sind, und Kodizille. Unter den Testamenten können sich auch Mehrausfertigungen des letzten Willens ein und desselben Testators befinden, wobei allein die letzte Ausfertigung rechtsfähig war. Die Akten beinhalten neben den Testamenten vor allem Verlassenschaftsinventare, Testamentariatsrechungen, Schuldenverzeichnisse, Quittanzen, bei der Pfarrgeistlichkeit häufig auch Verzeichnisse der jährlichen Einkünfte und Ausgaben derjenigen Pfarrei, in der der Kleriker zuletzt bepfründet war, Einzelschriftstücke der Testamentare bzw. Geistlichen Regierung und Fiskale zur Testaments- und Verlassenschaftsabwicklung sowie zu Stiftungen und Legaten.
2. Behördengeschichte
Nach den im kanonischen Recht festgelegten Bestimmungen mussten die Klerikertestamente dem Bischof zur Anerkennung vorgelegt werden (z. B. Nr. 465, Vermerk auf der Rückseite des Testaments von Johann Adam Fleischmann, Pfarrer in Helmstadt vom 26. November 1780: „Meinen gnädigsten Bischoff, Fürsten und Herrn, bitte unterthängist um gnädigste Approbation bemelten meines letzten Willens“). Formell handelte für den Bischof in der Regel zunächst der Generalvikar bzw. ab dem 16. Jahrhundert der Geistliche Rat respektive der Fiskal. Da es im Zusammenhang mit den Klerikertestamenten vor allem um Finanzbelange und rechtliche Fragen ging, war der Fiskal für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Testamentsangelegenheiten von Geistlichen zuständig. Seit dem 16. Jahrhundert findet sich daher in den Verlassenschaftsakten des Bestands häufig auch Schriftwechsel zwischen den jeweiligen Testamentaren und dem Würzburger Fiskal bezüglich der Erstellung der Verlassenschaftsinventare bzw. Testamentariatsrechnungen sowie der Testamentsvollstreckung und Abgabenleistung. Die auf der Rückseite der Testamente angebrachten Approbationsvermerke und/oder sonstigen Anweisungen wurden im 18. Jahrhundert in der Regel vom Präsidenten („Regiminis Ecclesiae Praeses“) oder einem anderen Mitglied der Geistlichen Regierung und dem Fiskal unterzeichnet. Die Vermerke und sonstigen Verwaltungsnotizen dokumentieren gut die Vorgangsbearbeitung der Geistlichen Regierung bzw. des Fiskalats (z. B. Nr. 125, Approbationsvermerk auf dem Testament des Johann Adam Benninger, Pfarrer in Gemeinfeld, vom 13 November 1766: „Auctoritate Reverendissimi et Celsissimi DD. Ordinarii praesens testamentum approbatur, remittatur proxime, retenta a testamentariis copia, una cum inventario relictae haereditatis et specificatione redituum parochialium. Decretum Wirceburgi 27. xbris 1767. F.F.W. ab Erthal R.E. Praeses. M.J. Rothmund, Dr. Fiscal“; Nr. 178, Approbationsvermerk auf dem Testament des Johann Georg Brachmann, Pfarrer in Sindeldorf, vom 21. September 1783: „Nachdem aus der Verlassenschaft des Pfarrers Brachmann fünfzig Gulden rheinisch ex officio ad pias causas bestimmt und verordnet worden, als wird gegenwärtiges Testamentum nunmehr authoritate Ordinariatus confirmirt, daß es zum Vollzug gebracht werden könne. Decretum Wirtzburg den 10ten Märtz 1786. P.J. Martin. D.G. Günther“; Nr. 215, Vermerk auf dem Testament des Friedrich Büchold, Pfarrer in Bundorf, vom 9. Mai 1793: „Gegenwärtiges Testament wird andurch remittirt, mit dem Auftrage, über die Verlassenschaft des Defuncti ein Inventarium zuerrichten, und selbes nebst diesem Original Testament, nachdem von Testamentariats wegen eine Abschrift pro Celissimo und eine für das Testamentariat wird genommen seyn, anhero zusenden, sobey auch eine Specification der pfarrlichen Intraden beyzuschließen, bis auf weitere Verordnung aber an niemanden etwas zu verabfolgen. Decretum Wirtzburg, den 13. August 1794. Schenck a Stauffenberg, R.E. Praeses. D.G. Günther“).
Das Fiskalat war Teil der Geistlichen Regierung (1800: „Geistl. Regierungsfiscalat“), der Fiskal in der Regel zugleich Geistlicher Rat der Geistlichen Regierung, des Vikariats und/oder des Konsistoriums. Zu dessen Geschäftsbereich gehörte neben den Testamentsangelegenheiten u. a. die Oberaufsicht über das Bau- und Rechnungswesen, die Verwahrung und Verteidigung der bischöflichen Gerechtsamen, die Aufsicht über die Einhaltung der bestehenden bischöflichen Rezesse und Verordnungen und die Beratung der Pfarrer, Kirchenpfleger und Verwalter der milden Stiftungen in Fragen der Prozessführung.
Traten im Zuge der Testamentsvollstreckung Streitigkeiten bezüglich der Verfügungen zu frommen und caritativen Zwecken (ad pias causas) auf, waren diese bis 1803 der geistlichen Gerichtsbarkeit des Vikariats unterworfen (Verordnung Fürstbischof Georg Karl von Fechenbach 1799: „Von dem Geschäftskreise des Vikariats“). Ende 1803 ordnete die kurbayerische Regierung an, dass die Testamente von Geistlichen durch die bischöflichen Vikariate bzw. Generalvikariate nicht mehr bestätigt werden mussten. In der Regierungszeit des Großherzogs Ferdinand III. von Toskana (reg. 1806–1814) wurden staatlicherseits die „letztwilligen Dispositionen der Geistlichen als bloße weltliche Gegenstände erklärt, und die Verhandlungen der Verlassenschaften derselben den weltlichen Gerichten zugewiesen“. 1818 bestätigte die bayerische Regierung die grundsätzliche Zuständigkeit der weltlichen Gerichte (Stadt-, Kreis- bzw. Landgerichte) bei der Behandlung der Verlassenschaften von Geistlichen. In diesem Zusammenhang wurde auch verordnet, dass durch die Testamentare weiterhin Abschriften der Testamente verstorbener Geistlicher an das Bischöfliche Ordinariat einzusenden waren.
Die Testamentare wurden in der Regel vom Erblasser selbst ausgewählt und im Testament eigens genannt. Für den Fall, das ein Geistlicher ohne Testament verstorben war, wurden die Testamentare von der Geistlichen Regierung eingesetzt. Jedem verordneten Testamentar war allerdings freigestellt, ob er das Amt annehmen wollte oder nicht. Die Testamentare hatten nach Möglichkeit das Testament innerhalb eines Jahrs zu vollstrecken. Ihre Aufgabe war es, dafür zu sorgen, dass die vom Testator getroffenen Testamentsverfügungen nach dessen Tod in dessen Sinn umgesetzt und erfüllt wurden. Sie hatten ferner die Pflicht, der Testamentsöffnung beizuwohnen, die Inventarisierung und Beschreibung der Hinterlassenschaft mit allem Hab und Gut, Rechten und Gerechtigkeiten, Schulden und Gegenschulden vorzunehmen und darüber ein Verlassenschaftsinventar anzufertigen, das Begräbnis des Erblassers zu organisieren, die Beerdigungskosten abzurechnen, bei Verkäufen oder Versteigerungen der Hinterlassenschaft für deren korrekte Abwicklung zu sorgen, sich die Verteilung der Erbmasse von den Erben quittieren zu lassen und über das ganze „Geschäft“ schließlich eine Testamentariatsrechnung mit allen Einnahmen und Ausgaben der Testamentsabwicklung anzufertigen. Am Ende stand die Übergabe aller schriftlichen Unterlagen an die Geistliche Regierung bzw. das Fiskalat und schließlich die dortige Abhörung und Ratifikation der Testamentsrechnung durch das Fiskalat und damit die Entlastung der Testamentare (z. B. Nr. 491, Abhörvermerk in der Testamentariatsrechnung über die Verlassenschaft des verstorbenen Anton Franz Friedrich, Stadtpfarrer von Kitzingen, vom 1. April 1793: „Abgehört und beschlossen worden ist diese Rechnung bey hochfürstl. Fiscalat. Wirzburg, den 17ten April 1793. D.G. Günther, geh. u. Geistl. Rath“).
Obwohl im Hochstift Würzburg für die Testamentserrichtung, -abwicklung und -vollstreckung von Laien bzw. Hochstiftsuntertanen in der Regel die weltlichen Gerichte (siehe unten: Landgerichts-Ordnungen) zuständig waren, finden sich im Bestand etwa 90 Testamente und Verlassenschaftsakten von Laien. Dies hat seinen Grund wohl darin, dass in diesen Testamenten das Gesamtvermögen – oder zumindest beträchtliche Vermögensanteile – an kirchliche Institutionen und Einrichtungen (arme Gotteshäuser und Pfarreien, Bruderschaften etc.), Klöster oder für das Armenwesen gestiftet wurden (z. B. Nr. 501, Vermerk auf der Rückseite des Testaments der Maria Apollonia Fries von Würzburg von 1737: „Copia testamenti ad pias causas“). Weitere Ursachen waren vermutlich zum einem die Tatsache, dass die Annahme der Stiftungen durch die jeweiligen Pfarrer oder sonstigen Kleriker bestätigt werden musste sowie zum anderen das Vorliegen von Streit- oder Klagesachen mit geistlichen Testamentaren, die eine Eingabe der Testamentsunterlagen zur weiteren Veranlassung bei der Geistlichen Regierung bzw. beim Fiskalat erforderten.
Die an die Geistliche Regierung übersandten und heute im Diözesanarchiv Würzburg überlieferten Testamente und Verlassenschaftsakten wurden bis zur Säkularisation 1802/03 wohl in der Registratur der Geistlichen Regierung, dann in der Übergangs- und Sedisvakanzzeit bis 1821 in der Registratur des Bischöflichen Vikariats (bis 1808) bzw. Generalvikariats (bis 1822) und bis in die 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts schließlich in der Registratur des Bischöflichen Ordinariats aufbewahrt. Zu welchem Zeitpunkt genau der Bestand in das damalige Ordinariats- und heutige Diözesanarchiv gelangte, ist nicht bekannt.
3. Form der Testamente
In ihrem fomalen Aufbau stehen die im Bestand überlieferten Kleriker- und Laientestamente in einer langen Tradition eines eigenen Würzburger Testamentsrechts.
Im privatrechtlichen Bereich gab es im Hochstift Würzburg wie in anderen Territorien auch für die Testamentserrichtung von hochstiftischen Untertanen einschlägige partikularrechtliche Verordnungen, die sich zumeist mehr oder weniger an das einschlägige Reichsrecht (z. B. Reichsnotariatsordnung von 1512; gültig bis zum Ende des Alten Reichs 1806) anlehnten. Für Würzburg sind hier zu nennen die unter Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn (reg. 1573–1617) im Jahr 1580 fertiggestellte, aber erst nach dessen Tod durch Fürstbischof Johann Gottfried von Aschhausen (reg. 1618–1622) 1618 veröffentlichte „Ordnung Des kaiserlichen Landgerichts Herzogthums zu Franken“ bzw. die von Fürstbischof Friedrich Karl von Schönborn (reg. 1729–1746) im Jahr 1733 erlassene „Deß Hochloeblichen Stiffts Wuertzburg und Hertzogthums zu Francken Kayserliche Land-Gerichts-Ordnung“. In diesen Ordnungen wurden alle wesentlichen rechtlichen, formalen und inhaltlichen Aspekte der Testamentserrichtung und -vollstreckung geregelt (Testamentsformen bzw. Kodizill, Erbeinsetzung, Zeugenbeschaffenheit, Legate, Exekutoren, Vollstreckungszeitraum etc.).
Für Kleriker des Bistums Würzburg ist ein Muster-Testament in lateinischer Sprache erstmals in einem Formularbuch der Würzburger Bischofskanzlei aus dem frühen 14. Jahrhundert überliefert. Es erhielt seine Gültigkeit vor allem in der Ausstellung vor Notar und sieben Zeugen („septem queras testes incluso notario“) und deren Siegelung. Das Urkundenformular zeigt folgenden Aufbau:
- Anrufung Gottes
- Name des Testators
- Sanamente-Formel, d. h. die Bekräftigung der Handlungs- und geistigen Zurechnungsfähigkeit, die die Testierfähigkeit des Testators bestätigt
- Begründung der Testamentsabfassung, d. h. die humana fragilitas, die auf die Vergänglichkeit des menschlichen Lebens und die Allgegenwart des Todes hinweist
- Verfügungen über die Hinterlassenschaft
- Einsetzung und Bevollmächtigung der Exekutoren, d. h. der Testamentsvollstrecker
- Kodizillar-Formel, d. h. die Einfügung einer Klausel, dass die im Testament ausgesprochenen Verfügungen auch im Fall einer Formungültigkeit oder eines Formfehlers des Testaments wirksam bleiben
- Nennung von sieben Zeugen einschließlich des Notars und weiterer Beglaubigungsmittel (Siegel)
Die Verfügungen zur Hinterlassenschaft waren in der Regel zweigeteilt und bestanden in Stiftungen zu frommen und caritativen Zwecken bzw. in Zuwendungen an Verwandte und/oder sonstige den Erblassern nahestehende Personen. Die Zweiteilung der Hinterlassenschaft geht zurück auf die Unterscheidung zwischen dem zumeist durch Erbschaft von Eltern/Verwandten erworbenen Privatvermögen (bona patrimonialia) des Testators und dem aus kirchlichen Einkünften, d. h. aus seiner Pfründe (bona beneficialia) erworbenen Vermögen. Grundsätzlich war seit dem 13./14. Jahrhundert die Testierfreiheit der Geistlichen auch über ihre kirchlichen Einkünfte allgemein gewährt. Das Konzil von Trient machte es den Klerikern jedoch zur Pflicht, die sogenannten bona beneficialia superflua, d. h. die in ihr Eigentum übergegangenen unverbrauchten Überschüsse der kirchlichen Einkünfte, wieder kirchlichen Institutionen bzw. frommen und caritativen Zwecken (piae causae) zuzuführen.
Mit Klerikertestamenten beschäftigten sich im Spätmittelalter in Rezeption einschlägiger Bestimmungen älterer Concilien und Provinzialsynoden auch immer wieder die Würzburger Diözesansynoden und -statuten, so 1329, 1446 und 1452, wobei es aber nicht um die Form der Testamenterrichtung ging, sondern in erster Linie darum, die damals üblichen Zuwendungen aus den bona superflua an etwaige Konkubinen und uneheliche Kinder der Testatoren mit der Androhung der Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses und der Exkommunikation zu verhindern.
Das spezielle Würzburger Testamentsrecht für Kleriker erfuhr letztmals 1742 unter Fürstbischof Friedrich Karl von Schönborn (reg. 1729–1746) eine Kodifizierung in den auf den damaligen Generalvikar Johann Martin Kettler zurückgehenden „Norma practica ultimarum voluntatium, earumque legitimae executionis“, die über die Säkularisation von 1802/03 hinaus für das ehemals würzburgische Gebiet bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 mehr oder weniger in Geltung blieb und durch die die Testamente des Würzburger Klerus ihre Gültigkeit bezogen. Ältere einschlägige Verordnungen, auf die die Norma practica explizit Bezug nahm, sind diejenigen von Fürstbischof Konrad III. von Bibra (reg. 1540–1544) von 1542, Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn (reg. 1573–1617) von 1596, Fürstbischof Peter Philipp von Dernbach (reg. 1675–1683) von 1680 (über den Letzten Willen der Kleriker und deren Exekution), Fürstbischof Johann Gottfried II. Von Guttenberg (reg. 1684–1698) von 1691 (Instruktion an die Landdekane des Bistums Würzburg) sowie die von Fürstbischof Friedrich Karl von Schönborn (reg. 1729–1746) im Jahr 1733 erlassene Kaiserliche Land-Gerichts-Ordnung des Hochstifts Würzburg (Auszug aus Tit. XXXVII: „Von Testamenten/letzten Willen und dergleichen Geschaefften, von Tods wegen und deroselben Succession“).
Die Norma practica berücksichtigte alle relevanten formalen und inhaltlichen Aspekte der Testamentserrichtung und -vollstreckung in folgenden Festlegungen:
- Pars prima:
De ultimis voluntatibus parochorum aliorumque clericorum saecularium
• Caput I De ultimis voluntatibus in genere
• Caput II De privilegiato testamento ad pias causas
• Caput III De testamentis parochorum aliorumque clericorum saecularium
• Caput IV De testamentis parochorum ac reliqui cleri dioecesis Herbipolensis
• Caput V De haereditate clericorum sine testamento decedentium
• Caput VI De forma practica testamentorum: [mit Muster-Testamenten]: Forma testamenti in idiomate latino; Forma testamenti in lingua germanica; Forma testamenti nuncupativi [mündliches Testament durch förmliche Erklärung vor Zeugen]; forma codicilli scripti sine testamento [Kodizill, d. h. letztwillige Anordnung, die im Gegensatz zum Testament keine Erbeinsetzung enthielt]
• Caput VII De iis, quae parocho observanda sunt circa testamenta suorum parochianorum: [mit Auszügen der Kayserl. Land-Gerichts-Ordnung des Fuerstl. Hochstiffts Wirtzburg und Hertzogthums Francken]
- Pars secunda:
De executione testamentorum
• Caput I De testamentariis parochorum, aliorumve clericorum in dioecesi Herbipolensi
• Caput II Quid agendum sit testamentariis post obitum parochi
• Caput III De confectione inventarii [mit Muster-Inventar]
• Caput IV De ordine in executione servando
• Caput V De actuali extraditione et divisione haereditatis
• Caput VI Forma practica ratiociniorum super executione ultimarum voluntatum [mit Muster Testamentariats-Rechnung]
• Caput VII Appendix de tempore et modo executionis testamentariae
Die im Bestand überlieferten Testamente nach 1742 weisen grundsätzlich mit einer gewissen Variabilität und Flexibilität die durch die Norma practica vorgegebenen Formen auf.
4. Bestandsbearbeitung
Der Bestand „Testamente und Verlassenschaftsakten“ bestand bis zu seiner Neuverzeichnung ab 2011 aus drei Teilbeständen:
- Teilbestand I: Testamente und Verlassenschaftsakten bis Anfang 19. Jahrhundert
- Teilbestand II: Testamente und Verlassenschaftsakten 19. Jahrhundert
- Teilbestand III: Testamente und Verlassenschaftsakten Würzburger Domvikare
Analog existieren für die Teilbestände I und II historische Findbücher aus dem 19. Jahrhundert:
- Findbuch „No. I (b), Tit. 38 D: Testamente und etliche Verlassenschaftsakten“ [111 S.]
- Findbuch „No. II (b), Tit. 38 D: Testamente“ [134 S.]
Ob für den Teilbestand III ursprünglich auch ein Findbuch vorhanden war, ist unbekannt. Findbuch Nr. I enthält auf dem Vorsatzblatt den Titel „Testamente“ sowie die Notiz: „Sämmtliche Testamente sind reponirt in der alten Registratur sub Tit. II A.5.n.“. Der Würzburger Diözesanarchivar Franz Joseph Bendel ergänzte zu einen unbekannten Zeitpunkt: „NB. Die Testamente vom a) 15. Jahrhundert und b) vom 16. Jahrhundert bis 1573 sind rot angestrichen. Die Testamente unter B. Julius (1573–1617) sind blau angestrichen“. Die jüngsten Findbucheinträge datieren aus dem Jahr 1822. Findbuch Nr. II enthält auf dem Vorsatzblatt den Titel „Testamente“ sowie von Bendel die Ergänzungen: „II. Teil (19. Jahrhundert); älteste 1804 Raps, 1816 Viernensel, 1820 Zeimer, 1824 Dellau, 1827 Keil, 1817 Wiedemann. NB. Es sind aber auch vereinzelt einige aus früheren Jahrhund., z. B. Denner 1716, Heller 1502, Rüdiger 1500, Senft 1721“. Der jüngste Findbucheintrag stammt aus dem Jahr 1889. Die Findbucheinträge erfolgten in beiden Fällen standardisiert in für jeden Buchstaben des Alphabets vorgezeichnete Spalten mit folgender Aufteilung: Lfd. Nummer, Nach- und Vorname des Testators in alphabetischer Reihenfolge, Amtsbezeichnung, Ort sowie Jahr der Testamentserrichtung. Die Bestandssignatur ergab sich folglich aus der Nennung des ehemaligen Teilbestands I oder II, des Anfangsbuchstaben des Nachnamens des jeweiligen Testators sowie der unter den Buchstaben des Alphabets jeweils verzeichneten laufenden Nummer (z. B. I / A / 21 für den im Findbuch Nr. I unter dem Buchstaben A und der laufenden Nummer 21 verzeichneten „Amadey, Joh. Mich., Frühmesser, Kissingen, 1797“). Die beiden Findbücher enthalten Ergänzungen aus Zufallsfunden anderer Bestände bis in die jüngste Vergangenheit. Rekonstruierbar ist der Teilbestand III heute nur noch über die alte Bestandssignatur auf den alten Umschlägen, in die die Testamentsunterlagen eingelegt sind. Die Signatur ergibt sich aus der Nennung des ehemaligen Teilbestands III und einer fortlaufenden Nummer (z. B. III / 01 für „Andreas, Michael, Domvikar in Würzburg, 1661“).
Die Neuverzeichnung des Bestands erfolgte seit 2011 über mehrere Jahre hinweg. Dabei wurden die bisherigen Teilbestände I, II und III aufgesplittet und alle Testamente und Verlassenschaftsakten der Teilbestände bis zum Jahr 1821 (Vollzug der Neuorganisation bzw. Neuerrichtung des Bistums Würzburg) im Bestand „Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen und Laien bis 1821“ zusammengefasst. Für die Testamente seit der Bistumsneuorganisation wurde der Bestand „Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen seit 1821“ gebildet.
Wohl aus konservatorischen Gründen erfolgte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Lauf des 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts die Transferierung einzelner Testamente in den Urkundenbestand der damaligen Ordinariatsregistratur oder des Ordinariatsarchivs. Diese Testamente wurden bei der Bombardierung Würzburgs im März 1945 mit vielen anderen Registratur- bzw. Archivbeständen vernichtet. Heute sind von ihnen lediglich die damals im Bestand belassenen alten Umschläge in Folioformat vorhanden, in die sie einst eingelegt waren und die auf der Vorderseite die alte Bestandssignatur, den Namen des Testators, gegebenenfalls dessen Amtsbezeichnung, die Jahreszahl der Testamentsabfassung sowie den Vermerk „bei den Urkunden“ enthalten. Die kriegsbedingten Verluste betragen 218 Testamente, darunter zum überwiegenden Teil solche aus dem 16. Jahrhundert. Da die auf den genannten Umschlägen genannten Informationen zu den Testatoren neben denjenigen in den beiden historischen Findbüchern I und II die einzigen Nachweise für ehemals vorhandene Testamentsunterlagen sind, wurden die genannten Umschläge im Bestand belassen und wie die noch vorhandenen Testamentsunterlagen verzeichnet. Im Enthält-Feld des neuen Findbuchs findet sich entsprechend der Vermerk „Testament nicht vorhanden (Kriegsverlust)“.
5. Benutzung
Der Bestand ist uneingeschränkt zugänglich.
6. Sachverwandte Bestände
- Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen seit 1821
- Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803
7. Zitierempfehlung
Diözesanarchiv Würzburg (DAW), Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen und Laien bis 1821 Nr. …
8. Literatur und Quellen (in Auswahl)
- Veronika Heilmannseder, Der Geistliche Rat des Bistums Würzburg unter Friedrich von Wirsberg (1558–1573) und Julius Echter von Mespelbrunn (1573–1617) (Quellen und Forschungen zur Geschichte des Bistums und Hochstifts Würzburg 73), Würzburg 2015.
- Franz Xaver Himmelstein, Synodicon Herbipolense. Geschichte und Statuten der im Bisthum Würzburg gehaltenen Concilien und Dioecesansynoden, Würzburg 1855.
- Johannes Kaps, Das Testamentsrecht der Weltgeistlichen und Ordenspersonen in Rechtsgeschichte, Kirchenrecht und Bürgerlichem Recht Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, München 1985.
- [Martin Kettler], Norma practica ultimarum voluntatum, earumque legitimae executionis: nec non modi conficiendi ratum temporis inter parochum antecessorem, & successorem, in gratiam ven. cleri, praecipue curati, diaecesis Herbipolensis, jussu, et auctoritate reverendissimi ac celsissimi S.R.I. principis ac domini, D. Friderici Caroli, episcopi Bambergensis & Herbipolensis, ac Franciae Orientalis ducis & &. domini nostri clementissimi edita, et ad vim ordinationis ecclesiasticae declarata, ac. v. Fraternitati s. Kiliani episcopi & martyris, parochorum & sacerdotum ejusdem diaecesis loco strenae publicata, die prima Januarii, Anno 1742.
- Brigitte Klosterberg, Zur Ehre Gottes und zum Wohl der Familie – Kölner Testamente von Laien und Klerikern im Spätmittelalter (Kölner Schriften zu Geschichte und Kultur 22), Köln 1995.
- Johannes Merz, Der fränkische Klerus im frühen 16. Jahrhundert im Spiegel seiner Testamente, in: Franz Fuchs und Ulrich Wagner (Hg.), Bauernkrieg in Franken (Publikationen aus dem Kolleg Mittelalter und Frühe Neuzeit 2), Würzburg 2016, S. 375–391.
- Johannes Merz, Das Testament des Adam Joseph Onymus (1754–1836), in: Reichtum des Glaubens. Festgabe für Bischof Friedhelm Hofmann zum 70. Geburtstag (Würzburger Diözesangeschichtsblätter 74), Würzburg 2012, S. 783–798.
- Andreas Müller, Repertorium der landesherrlichen Verordnungen in Kirchensachen, dann in andern den Wirkungskreis der Geistlichen in Bayern betreffenden Gegenstaenden. Nebst den bischoeflich-wuerzburgischen, bis zum Jahre 1829 erschienenen, Dioezesan-Verordnungen, 2 Bde., Würzburg 1829 (zu Testamenten siehe: Bd. 1, S. 176 f.; Bd. 2, S. 311–315).
- Gabriele Schulz, Testamente des späten Mittelalters aus dem Mittelrheingebiet. Eine Untersuchung in rechts- und kulturgeschichtlicher Hinsicht (Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte 27), Mainz 1976.
- Eugen Specker, Die Reformtätigkeit der Würzburger Fürstbischöfe Friedrich von Wirsberg (1558–1573) und Julius Echter von Mespelbrunn (1573–1617), in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 27 (1965), S. 29–125, hier S. 74–79.
- Alfred Wendehorst, Tabula formarum curie episcopi. Das Formularbuch der Würzburger Bischofskanzlei von ca. 1324 (Quellen und Forschungen zur Geschichte des Bistums und Hochstifts Würzburg 13), Würzburg 1957, Nr. 200.
Stand: Dezember 2021
Bestand
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