Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Gültbriefe für seine beiden Söhne Friedrich und Ludwig beim Dekan und Domkapitel zu Straßburg hinterlegt hat. Das Domkapitel soll diese nach Laut einer Urkunde vom 09.10.1470 getreulich verwahren und niemandem außer dem Aussteller, nach seinem Tode den benannten Kindern oder deren Vormunden im Falle ihrer Minderjährigkeit, aushändigen. In einem der Artikel war vorgesehen, dass Clara Tott nach einem vorzeitigen erbenlosen Tode ihrer Kinder einen Gültbrief über 4.000 Gulden Kapitel bzw. 200 Gulden Gülte sowie die Hälfte der Liegenschaften und Fahrhabe, die die Kinder oder ihre Vormunde erworben und erspart haben, erhalten sollte. Zur größerer Sicherheit der Clara Tott erlässt der Kurfürst nun die Bestimmung, dass das Straßburger Domkapitel ihr auch vorab auf ihr Ansinnen unverzüglich einen Gültbrief ihrer Wahl über 4.000 Gulden aushändigen soll. An der genannten Hälfte an Gülten und Eigentum soll ihr gemäß des beim Kapitel hinterlegten Ordnungsbriefs vom 15.03.1473 keine Beeinträchtigung geschehen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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