Hermann von Ahrweiler (Arwiilre), Dietrich von Schoenenbergh, Arnolt [von] Lahnstein (Laensteyn) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Arnolt Roespach und seine Ehefrau Elsgin, Bürger zu Bonn, bekannt haben, dass sie an Heinrich Vuyren von Lengsdorf (Lenxstorpp) und seine Ehefrau Drutgin, Bürger zu Bonn, eine Erbjahrrente von 8 Mark Kölner Pagaments verkauft haben. Über die Kaufsumme haben sie den Käufern quittiert. Sie haben gelobt, diese Rente an Heinrich und Drutgin und ihre Erben oder Inhaber dieser Urkunde jeweils am Martinstag [11. November] bzw. binnen 14 Tagen danach zu bezahlen. Sie haben die Rente zur Sicherheit für die Käufer auf 2 Häuser angewiesen und diese dafür zu Unterpfand gesetzt. Die Häuser liegen an der St. Remigiusstraße [zu Bonn] zwischen dem Haus der Erben der Katherine von Elten und dem Haus des Johann Maendach. Davon zahlt man jährlich 4 Pfennige Grundzins an Drutgin van der Bloemen, Klosterjungfrau zu Engelthal (-dale); dies hat Bruder Heinrich von Kulenborgh, Verwalter dieser Jungfrau und des Klosters, als Lehnherr von ihretwegen erklärt. Vor diesem Lehnherrn haben Arnolt und Elsgin die Häuser den Käufern aufgetragen und haben ihn gebeten, diese damit zu belehnen. Dies ist geschehen, und er hat den Schöffen bestätigt, dass er Heinrich und Drutgin als rechte Erben belehnt hat. Doch sollen Arnolt und Elsgin und ihre Erben die Häuser von ihnen fortan zu Lehen besitzen für die 8 Mark Rente und 4 Pfennige Grundzins. Heinrich und Drutgin sollen den kleinen Grundzins weitergeben nach Gebühr. Arnolt und Elsgin haben gelobt, die Häuser in gutem baulichen Zustand zu halten. Wenn sie oder ihre Erben Rente und Zins nicht richtig bezahlen oder die Häuser verfallen lassen, können Heinrich und Drutgin bzw. ihre Rechtsnachfolger deswegen beide Häuser am Schöffengericht zu Bonn erdingen, oder sie können 25 Pfennige am Gericht hinterlegen und Erbe, Hab und Gut der Eheleute Arnolt und Elsgin durch den Amtmann beschlagnahmen lassen, wie es zu Bonn Recht ist. Das Recht des Lehnherrn bleibt unbeschadet. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Schöffensiegel auf Bitten Arnolts und Elsgins an. Datum 1438 in profesto nativitatis beate Marie virginis.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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