(1) G 688 (2)~Kläger: Als Vormund der Gehlischen Kinder, nämlich der Kinder des kaiserlichen Obristen Christoph Henrich von Chalon gen. Gehlen, Lic. Eberhard Frederking, Advokat, Minden, (Bekl. und Gegenkl.) (3)~Beklagter: Carl Moritz von Donop zu Wöbbel und Borkhausen, (Kl. und Gegenbekl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Ulrich de Gülicher 1715 ( Subst.: Dr. J. H. von Gülich (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Mutter des Appellaten hatte, ehe sie in 2. Ehe von Gehlen heiratete, ihren 4 Kindern 1. Ehe in einer Schenkung 40000 Rtlr. zugesagt. Diese hatte der Appellat eingeklagt. Der Appellant wiederholt die bereits in der Vorinstanz geltend gemachten Einwände gegen die Zuständigkeit des Gerichtes. Der Appellat habe die Klage statt am für die Beklagten zuständigen Gericht in Minden an der lipp. Kanzlei eingeleitet, indem er auf ein Kapital von 26000 Rtlr., das seine Mutter dem Grafen zur Lippe geliehen hatte, einen Arrest hatte legen lassen. Der Appellant bestreitet, daß der Graf als Schuldner zugleich Richter in dieser Sache sein könne. Er bemängelt zudem, der Appellat verfüge über die ihm zustehenden 10000 Rtlr. aus der Schenkung durch die auf dem Gut Wöbbel stehenden 10000 Rtlr. Dotalgelder; zur Betreibung der Ansprüche seiner Geschwister habe er sich nicht legitimiert. Zudem sei die Schenkung durch den Tod eines Sohnes 1. Ehe vor der Mutter um ¼ zu verringern, wohingegen die Mutter Anspruch auf ¼ des Nachlasses dieses Sohnes gehabt habe, den der Appellant für seine Mündel geltend macht. Er bezweifelt die Gültigkeit der Schenkung auf Grund formalrechtlicher Einwände und fordert, diese zumindest soweit zu beschneiden, daß dadurch der Erbanspruch (legitima) der 2 Kinder 2. Ehe nicht beeinträchtigt werde. Er macht zudem Rekonventionsforderungen geltend. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Rekonventionsforderungen mit 1 Ausnahme abgewiesen, dem Appellaten zwar die Legitimation, die Forderungen auch für seine Geschwister zu betreiben, auferlegt, im übrigen aber seine Ansprüche bestätigt wurden. Der Appellant bemängelt zudem, daß in dem Urteil der verhängte Arrest nicht erwähnt wurde und folglich bestehen blieb. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei (Regierungs-Kanzlei) zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Erfurt 1707 - 1714 ( 2. RKG ? - ? (1692 - 1715) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 33 - 38). Bestellung des Lic. Frederking, Advokat, zum Vormund der Kinder des Obristen Christoph Henrich von Gehlen durch König Friedrich Wilhelm in Preußen, 1715 (Bd. 1 Bl. 15 - 16). Extrakt aus der strittigen Schenkung, 1702 (Bd.1 Bl. 22). Aufstellung über Vermögenswerte, die Maria Juliane von Bowing in die Ehe (mit von Donop) einbrachte, und über deren Verwendung durch ihren Ehemann, 1692 (Bd. 1 Bl. 23 - 24). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. 1: 1,5 cm, 38 Bl., lose; Protokoll ohne Einträge, 12 unquadrangulierte Aktenstücke, davon 11 prod. 17. Juni 1715, 1 undatiert; Bd. 2: 5 cm, Bl. 39 - 323, geb.; unquadranguliert, undatiert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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