(1) P 2315 (2)~Kläger: Hermann Prott, Bürgermeister zu Lemgo; 1618 dessen Witwe, Anna Segers, auf Einwände der Gegenseite reichte ihr Mann, Dr. Petrus Meier, eine Vollmacht als Curator seiner Frau (curator conjugalis) nach, (3)~Beklagter: Melchior Friesen, Bürgermeister zu Münder, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Werner Buntz 1608 ( Dr. Gerhard Ebersheim 1618, 1618 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Göddelmann 1607 ( Dr. Eobaldus Stockhammer 1617 (5)~Prozessart: Citationis ad videndum se restitui contra lapsum fatalium Streitgegenstand: Der Kläger beantragt Restitutio in integrum gegen Fristversäumnisse bei der Einleitung einer RKG-Appellation gegen ein Urteil des lipp. Hofgerichtes vom 3. September 1606, das zugunsten Friesens als Kläger ergangen war. Er begründet den Antrag damit, daß die Hofrichter der Appellation zwar zugestimmt, parallel aber Güteverhandlungen vorgeschlagen hätten, die erst Anfang Dezember stattgefunden hätten, aber gescheitert seien. Der darauf mit dem Antrag auf ein RKG-Verfahren abgesandte Stadtlemgoer Bote habe die Entgegnung des Gerichtes, vor einer Entscheidung müsse der Inhalt des vorinstanzlichen Urteils vorgelegt werden, erst am 28. Februar überbracht, obwohl sie ihm bereits am 14. Februar ausgehändigt worden sei. Da er (= Kläger) den durch das Versäumnis und die dadurch desert gewordene Appellation entstehenden Schaden von dem Boten nicht erstattet bekommen könne, erbittet er die Restitutio, da er sonst ohne eigene Schuld beeinträchtigt werde. Die Beigabe des Urteils sei unterblieben, da er zum Zeitpunkt der Abfertigung des Boten seinen Anwalt nicht habe erreichen können. Friesen bestreitet die Zulässigkeit der Restitutio, da die Vorlage des Urteils zur Einleitung eines RKG-Verfahrens bekanntermaßen zwingend nötig sei, damit das Gericht sich über Prozeßart, Streitgegenstand und -wert ein Bild machen könne. Die Verzögerung sei dadurch eingetreten, daß Prott dies unterlassen habe. Unwissenheit sei bereits allgemein kein Entschuldigungsgrund, erst recht aber nicht bei Personen, die wie Prott ein öffentliches Amt bekleideten und sogar zu Gericht säßen. Wenn er seinen Anwalt nicht habe erreichen können, hätte Prott sich zur Beratung über die notwendigen Formalien an einen der zahlreichen in Lemgo wohnenden Juristen wenden und auch ohne seinen Anwalt vom Gericht eine Kopie des Urteils erhalten können. Er erklärt, Güteverhandlungen immer abgelehnt zu haben, so daß Prott keinen berechtigten Anlaß gehabt habe, derentwegen die Betreibung der Appellation auszusetzen. Er hätte, wenn er sich des Stadtboten bediene, berücksichtigen müssen, daß dieser erst dann zurückkommen werde, wenn er die Stadtangelegenheiten erledigt habe, und bei knappen Fristen einen eigenen Boten senden müssen. (6)~Instanzen: RKG 1607 - 1622 (1607 - 1618) (8)~Beschreibung: 2 cm, 51 Bl., lose; Q 1 - 13, 2 Beil. = Bitten um Ausfertigung von Urteilen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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