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Klage der hiesigen gesamten Bürgerschaft gegen diejenigen Unterbedienten, die bürgerliche Häuser besitzen, dass diese von den bürgerlichen Oneribus sich zu excludieren begehrten, weswegen man privatim mit Langenburg und Ingelfingen kommuniziert und nach deren Exempel auch den hiesigen niedrigen Bedienten die Auflage per decretum getan, dass sie wegen der Wacht und Gemeindedienste, mit Ausnahme der Botengänge, das Ihrige mit Verlosung dessen ebenfalls zu praestieren sollen, verbunden seien.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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