Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er in der Fehde zwischen Bürgermeistern, Rat und Gemeinde zu Köln und seinem Getreuen Swicker von Sickingen mehrmals Tage anberaumt hatte und er die Parteien heute persönlich und mit seinen Räten verhört hat. Nachdem die Kölner Abgesandten Matthias (Dyß) Kremer und Gerhard von Harff keine Vollmacht zur Anheimstellung des Verfahrens an den Kurfürsten haben, hat er ihnen für eine solche Einholung eine Frist bis St. Martini [11.11.1492] gesetzt. Derweil soll von den Kölnern nichts gegen Swicker, der in Acht (ungnaden) ist, und dessen Helfer unternommen werden, insbesondere nicht gegen die Lösung der Acht. Bis zum benannten Tag haben beide Parteien Frieden zu halten und erhalten eine Ausfertigung dieser Abrede. Darunter Notiz, dass mündlich und im Geheimen beredet und von Kurfürst Philipp zugesagt worden ist, dass in der schiedsrichterlichen Entscheidung (abscheit) dahin entschieden werden solle, das kein Teil dem anderen etwas herausgibt, sondern gleich beigelegt werden soll (dhein teil dem andern icht heruß geben sunder glich uffgehebt soll werden). Das wüssten die von Köln, weswegen sie die oben beschriebene Abrede angenommen hätten. Als Zusätze zu dem Tag sollen der Hofmeister [Jakob von Fleckenstein?], Herr Götz [von Adelsheim], Wiegand von Dienheim und Hermann Boos von Waldeck verordnet werden.