Cunrad edler Herr von Boxberg (Bokesberg) bestimmt für den Fall seines Todes ohne Hinterlassung von Leibeserben seinen Vetter (bule) Conrad von Hohenlohe und seine Erben und seine Schwiegermutter, die Gräfin Kunegund von Wertheim und ihre Erben zu Erben der Veste Schweinberg (Sweineburg) samt zugehörigen Land und Leuten, überhaupt aller seiner Güter. Doch müssen sie erst die Güter von der ehelichen Wirtin des Erblassers, Kunegund von Wertheim, mit 600 M Silber oder einer entsprechenden Summe h lösen. Er selbst verpflichtet sich, keines der Güter mehr ohne Einwilligung der eingesetzten Erben zu versetzen oder zu veräußern, widrigenfalls seine Schritte ungültig sein sollen. Für den Fall eines Streites mit seiner Schwiegermutter setzt er zu Schiedsrichtern den genannten Cunrad von Hohenlohe, Herrn Gotze Duringe, Herrn Werenher von Hardheim und den Schultheiß von Hardheim, deren Spruch für beide Teile bindend sein und für deren jeden bei seinem Wegfall ein Ersatzmann gewählt werden soll. Vermögen diese keine Einigkeit zu erzielen, so kann der Aussteller die Erbschaft von Vetter und Schwiegermutter wieder lösen, und zwar durch ebensoviel Gut, als sie ihm gegeben zu haben mit rechter Rechnung beweisen können.