Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Irrungen zwischen Jost Russer (Russern), Bürger zu Speyer, und Hans Schlemel (Slemel) von Nürnberg über Schulden sowie 200 Gulden bestanden haben, die Schlemels Mutter genannt die Plattnerin (+), Josts Ehefrau, in dem Heiratsvertrag auf dem Haus zu Heidelberg vorbehalten waren und die sie jüngst auf ihre Kinder, namentlich Hans Schlemel und seine Schwestern, "gewendet" hatte. Die pfalzgräflichen Räte entscheiden, dass Hans Schlemel und seine Schwestern vom Käufer des Hauses aus der Kaufsumme unverzüglich 200 Gulden erhalten sollen, Jost Russer dabei bis Montag das Haus übergeben und Währschaft nach Heidelberger Recht leisten soll. Nach der Übergabe sollen Jost 35 Gulden zu Steuer (stuwer) gereicht werden, mit dem Rest sind die Schulden zu bezahlen. Mit Schulden, die nach dem zu Heidelberg am 29.07.1493 ergangenen Urteil gemacht worden sind, soll Jost nichts zu tun haben, vielmehr haben Hans Schlemel und seine Miterben diese auszurichten. Die Parteien sollen damit, auch um ihre Kosten und Schäden, vertragen sein, was sie versichert haben. Beide erhalten eine besiegelte Ausfertigung.