Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen den gefreiten Kaltschmieden, Meistern und Gesellen des Kesslerhandwerks im Bereich (zierck) des Pfalzgrafen einer und Ulrich Kessler zu Weißenburg, einem Kupferschmied, der nicht zu ihnen gehört (zu ine nit geschworn ist), andererseits, da Letzterer außerhalb seiner Werkstatt in Städten und auf dem Land gearbeitet und Kessel verkauft hat. Wegen dieser Übertretung ihrer Freiheit haben die Kaltschmiede Ulrich gefangen und zu Kleeburg vor Gericht gebracht. Um ihn freizubekommen haben Meister und Rat zu Weißenburg, wo Ulrich ein Bürger ist, Jakob Kessler zu Ettlingen gefangen. Ulrich verwies darauf, dass für einen Kunden aus Neustadt Abmessungen zu Landau vorgenommen hat, den Kessel aber in seiner Werkstatt verkauft (den keuffer gewert) hat. Der Pfalzgraf entscheidet, dass die Gefangenen Jakob und Ulrich freigelassen werden sollen und beide Parteien ihre Kosten selbst tragen sollen. Ulrich und andere Kupferschmiede oder Kessler von Weißenburg, die keine Kaltschmiede sind und nicht zu den Kaltschmieden gehören, sollen fortan außerhalb ihrer Werkstatt Kessel, Pfannen oder andere ihre Handwerkserzeugnisse abmessen oder herstellen. Dies gilt für den Bereich, in dem dies nur den gefreiten Kaltschmieden zusteht. Zur Anerkennung der Freiheit und Obrigkeit des Pfalzgrafen soll Ulrich dem Pfalzgrafen zwei Kochkessel von je 8 Pfund geben und diese in die Küche nach Heidelberg bringen.