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Johann Graf zu Sayn bekennt, dem weisen, strengen Manne Arnold von Willmenrod und Gertrud, dessen Ehefrau, 1000 schwere Goldgulden zu schulden, und sollen diese bis zur Rückzahlung dafür jährlich zwischen Martinstag und Weihnachten 125 Gulden aus seinem Turnosen des Zolles zu Kapellen auf dem Rhein, wie er ihm daselbst unter dem Erzbischof von Trier fällig sei, erheben; auch verpflichtet er sich im Nichtzahlungsfalle, auch der Mahnung mit vier wohlgebornen Knechten, zu dem Schilde geboren, selbst in rechter Geisels Weise nach Montabaur in eine offene Herberge zu reiten auch sollen die Gläubiger erforderlichen Falles mit Brand und Raub in die Grafschaft von Sayn greifen dürfen, und zwar zu Westerburg (Westerberg), Hachenburg und allen seinen Schlössern.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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