Peter Käser von Wielatsried ("Wylhartzried") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seinen Kindern ein Gütlein genannt zum Brunnenhus in Wielatsried verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften. Sie müssen es in gutem Zustand erhalten, dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus entfremden. An St. Martin sind als Zins und Hubgeld zu entrichten: 2 Scheffel beider Korn, halb Vesen und halb Hafer, ferner 10 ß d Landeswährung als Zins und Zehnt. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gütlein heim. Beim Heimfall müssen nach Landessitte Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht in diesem Fall nicht.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...