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Adam Junck, kraft päpstlicher und kaiserlicher Autorität
öffentlicher Notar, bekundet, dass das vorliegende Notariatsinstrument
mit der Vorlage de...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1691-1700
1699 November 10
Ausfertigung, Pergament, gestempeltes Notarszeichen, zwei Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Füldt den 10. November anno 1699
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adam Junck, kraft päpstlicher und kaiserlicher Autorität öffentlicher Notar, bekundet, dass das vorliegende Notariatsinstrument mit der Vorlage der Originalurkunde im Wortlaut übereinstimmt, dass deren Siegel und Beglaubigungsmittel unverletzt sind und bestätigt wiederum mit seiner Unterschrift und seinem Notarszeichen den folgenden Inhalt dieser Urkunde: Die Grafen von Berlepsch bekunden als Brüder, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer verwitweten Mutter und zum Nutzen ihrer Erben an Placidus [von Droste], Abt von Fulda, ihre Adelsgüter in Eichenzell, die sie bisher vom Kloster als Lehen hatten, verkauft haben. Zu diesen Gütern gehören Burgen, Burgsitze, Häuser, Stallungen, Scheunen, Mühlen, Äcker, Wiesen, Gärten, Hutweiden, Gehölze, Fischwasser, Weiher, Frondienste, Schäfereien, Jagdrechte, Wälder, Höfe, Erbzinse, weitere Rechte, Strafen und Einkünfte laut eines besiegelten Registers (ahnschlags zeugnuß). Die Verkaufssumme beträgt 71000 Gulden in Frankfurter oder anderer gängiger Währung (currenten), gerechnet in Albus oder Gulden zu je 60 Kreuzern. 50000 Gulden sollen den Grafen von Berlepsch gleich bezahlt werden; 40000 rheinische Gulden sollen dabei sofort an den dafür Bevollmächtigten geliefert werden, die restlichen 10000 Gulden dann nach der nächsten Lichtmeß [Mariä Lichtmeß, 1700 Februar 2]. Die restlichen 21000 Gulden sollen von 1700 Februar 2 an gerechnet über ein Jahr hinweg jeweils gegen Quittung gezahlt werden. Unabhängig vom Stand der Zahlungen weisen die Grafen von Berlepsch dem Kloster das Recht zu, bereits den Zehnten und andere Einkünfte aus diesen Gütern einzunehmen. Weiter übertragen sie dem Kloster die vollständigen Besitzrechte an diesen Gütern und versprechen, diesen Besitzwechsel durch keinerlei Handlung zu verletzen, wozu sie auch alle ihre jetzigen und zukünftigen männlichen Verwandten (agnatorum) verpflichtet haben. Bis zur vollständigen Bezahlung behalten sich die Grafen von Berlepsch ihre Eigentumsrechte (hypothec) an den genannten Gütern vor. Ihre Lehn- und Zinsleute entlassen sie aus dem bisherigen Treueverhältnis und verpflichten sie, in gleicher Weise fortan dem Kloster zu dienen. Einschränkend teilen sie weiter mit, dass die Beerwiese denen von Meyers [?] für 800 Gulden verpfändet wurde; die noch ausstehende Verpfändung (obligation) über 625 Gulden hält die Mutter der Grafen. Auch einige Höfe sind mit insgesamt 1425 Gulden belastet; wegen ihnen wurde vereinbart, dass diese Summe dem Kloster am letzten Zahlungstermin erlassen werden soll. Dem Kloster wird zugesichert, dass ansonsten keine weiteren Belastungen, Verpfändungen oder gerichtliche Auseinandersetzungen auf den Gütern liegen; diese Zusicherung garantieren die Grafen mit ihrem übrigen Hab und Gut. Abt Placidus verspricht seinerseits, die Kaufsumme von 71000 Gulden in der genannten Weise zu entrichten. Die Grafen von Berlepsch bestätigen ihrerseits den Erhalt des ersten Teils der Kaufsumme in Höhe von 40000 Gulden aus der fuldischen Rentkammer. Das Kloster sagt zu, die restlichen 31000 Gulden binnen eines Jahres jeweils gegen Quittung zu entrichten. Ankündigung der Unterfertigung. Die Grafen von Berlepsch quittieren nochmals den Erhalt der genannten 40000 Gulden und verzichten damit für diese Summe auf alle weiteren Ansprüche gegen das Kloster (exception non numeratae nec non solutae pecuniae). Die Grafen versprechen weiter, dem Kloster alle Erb-, Lehn- und Salbücher sowie Register über diese Güter zu übergeben. Beide Seiten versprechen abschließend, nicht gegen diese Vereinbarung zu handeln oder gegen sie vor Gericht zu klagen, unabhängig von allen sonstigen Rechtsentscheidungen geistlicher oder weltlicher Natur. Sowohl Kaufbrief als auch Quittung sind in zweifacher Form für die beiden Vertragsparteien ausgefertigt worden. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Notarszeichen, 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: ([Placidus manu propria]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Adam Junck notarius qui supra in fidem signavi et subscripsi manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Maria Gerdrut gräffin von Berlebsch / frau zu Mellendong manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Sittig Herbold Graf von Berlepsch manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Placidus]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Adam Junck, Notar
Vermerke (Urkunde): Siegler: Maria Gertrud Gräfin von Berlepsch Frau von Myllendonk [Schloß bei Mönchengladbach]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Sittich Herbold Graf von Berlepsch
Vgl. die dieser notariellen Bestätigung vorausgehende Verkaufsurkunde vom selben Tag [Nr. 2043].
Vgl. hierzu auch die Urkunden Nr. 2039, Nr. 2041, Nr. 2044, Nr. 2045, Nr. 2046, Nr. 2048, Nr. 2049 und Nr. 2050.
Unterschrift und Besiegelung des Fuldaer Abtes Placidus [von Droste] fehlen und wurden auf dem Notariatsinstrument stellvertretend als Locus Sigilli (L.S.) durch den Notar vermerkt.
Ein Albus (= Weißpfennig) bezeichnet eine seit dem 14. Jahrhundert gebräuchliche Silberscheidemünze, die bis ins 19. Jhd. vor allem im Rheinland, später auch in Hessen geprägt wurde. Ein Albus galt in Hessen neun Pfennige.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
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Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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