Markgraf Rudolf von Hochberg an die Äbtissin von Säckingen, daß er aufgrund lhergebrachter Freiheiten berechtigt sei, alle unter seiner Herrschaft sitzenden und dorthin kommenden Gotteshausleute zu behalten, doch solle dieses im Fall Konrad Scherers dem Gotteshaus an seinen Rechten nicht abbrüchig sein.