Appellation wegen der unbefugten Appellation des Hobsrichters und der „Zwölfer“ des Oberhofes Huckarde an das Hofgericht Kleve, da für die Äbtissin als unmittelbaren Reichsstand nur das RKG und der Reichshofrat Oberrichter seien. In der Auseinandersetzung um die Anordnung eines Hobsrichters im OberhofHuckarde hatten der Hobsrichter und die „Zwölfer“ das Hofgericht Kleve angerufen, das sich zuständig fühlt, da der Kurfürst von Brandenburg als Herzog von Kleve und Graf von der Mark Vogt ( „Advocatus“) und Obervogt des Stifts Essen sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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