Die kaiserlichen Kommissarien Hans Walter von Laubenberg zu Wagegkh, Dr. Iheronimus Baldung, tirolischer Kanzler, und Eberhart von Wyler zu Altenburg auf einem Tag zu Radolfzell urteilen über die strittige Teilung von Leibeigenen: Nachdem sich zwischen Ritter Hans Jacob von Landau zu Wal, Landvogt, und den Amtleuten der Landgrafschaft Nellenburg einer- und Hans von Schellenberg zu Hüfingen und Stauffen andererseits Streit erhoben hat über das Leibeigenschaftsrecht auf die Mezgerin zu Hültzingen und ihre Kinder, lautet das Urteil, daß die in Frage kommenden Personen gleich geteilt werden, so daß der von Schellenberg die Anna Metzgerin erhält, die Amtleute ihre Kinder und deren Nachkommen nach Wortlaut eines Vertrages vom 1. Juni 1525.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner