Propst Garsilius, Dechant Heinrich und das Kapitel vom heiligen Adalbert zu Aachen erlassen ein Statut, welches das bisherige Herkommen bestätigt, wonach jeder neue Kanoniker, der nach zweijähriger Exspektanz in den vollen Genuss seiner Präbende gelangt ist, dem Kapitel ein heiteres Mahl zu geben und außerdem, abgesehen von den sonstigen Gebühren, den residierenden Kanonikern binnen drei Monaten 3 Mark Silbers zu entrichten hat, widrigenfalls der Kellner dieselben von den Präbendalgefällen ihm abhalten soll, ferner wird bestimmt, dass jeder außerhalb der Immunität residierende Kanoniker dafür eine Rekognition von jährlich 4 Turnosen zu erlegen habe, doch darf derjenige, welcher aus Mangel an Raum in der Immunität nicht wohnen kann, auf dem Adalbertberg oder unterhalb in der Straße am Steinweg bis zur Wasserleitung der Platzmühle (molendinam vulgariter pletzmolen nuncupatiens) frei seinen Aufenthalt nehmen. Ohne Zustimmung des Kapitels ist es aber keinem Kanoniker gestattet, andere Benefizien zu kommulieren und nur solche Kanoniker, welche die Weihe empfangen, haben ein Anrecht auf die Rezidenzien. Zeugen: Propst Garsilius, Dechant Heinrich und benannte Kanoniker "Datum et actum in Capitalo nostro ad hoc generaliter indicto ann an nativitate domini milles, ducentesimo eiscumeisocionis domini"

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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