Die Gebrüder Grafen Rudolf und Rudolf gebieten zur Vermeidung von Zweiungen in Betreff der Satzungen Buwteyl genannt, die sich in Wertheim sonderlich erhalten haben, mit wohlbedachtem Recht und guten Wollen der Bürger daselbst zum Ersten, daß alle, die Ehe halten, so eines von ihnen mit Tod abgegangen des anderen Erbteil sein Leben lang besitzen solle, gleichviel ob er wieder zur Ehe schreite oder nicht, und wenn sie Leibeserben haben, so soll ein Treuhänder über das Erbe wachen, wenn zu befürchten steht, daß der überlebende Ehehalte das Erbgut schlecht verwalte. Sollten aber die Erben volljährig werden, so sollen 4 geschworene Freunde bestimmen, wieviel der überlebende Elternteil ihnen vom Vermögen ausliefern solle. Zum Zweiten, daß die Herrschaft das Recht habe, zwei Teile des Erbes zu ihrem Nutzen zu kehren und zu wenden, den dritten Teil aber zu Besserung der Mauern der Stadt Wertheim zu geben, falls die Erben vererbt sei oder kein Recht mehr an ihrem Erbteil haben oder falls sie versucht haben, mit Gewalt in den Besitz ihres Erbteils zu gelangen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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