Schatzfreiheit. Die Appellation richtet sich gegen die Heranziehung des Landes der Appellanten in Oberembt (Overenne) - als Vergleich werden Verhältnisse in Rödingen und Esch herangezogen) - zum „Kotterschatz“, dessen Leistung die Appellaten gefordert und eingeklagt hatten. Die Appellanten erklären, das Land sei Erblehen eines Freiherren, dessen gesamtes Land frei sei. Sie und ihre Vorfahren seien bisher nie zu Abgaben herangezogen worden, befänden sich also in der langjährigen Possession der Schatzfreiheit. Sie verweisen auf ein Register, in dem die Freiheit u. a. ihres Landes festgehalten sei. Die Appellaten unterscheiden den geforderten Kotterschatz vom Kornschatz. Sie erklären, die Appellanten hätten kein oder nur sehr wenig eigenes Land, das zudem zu keiner festen Hofstelle gehöre. Da in dem Register nur Hofstellen genannt seien, könne das Land der Appellanten darunter nicht subsumiert werden. Sie verweisen auf die Bindung des Kotterschatzes an die Nutzung der Allmende. Da die Appellanten nicht genug eigenes Land hätten und für ihr Vieh auf die Nutzung der Allmende angewiesen seien, ergebe sich allein daraus die Abgabenpflicht.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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