Streitigkeiten über die Größe des 1736 durch Koch an Gomman verkauften Guts zu Frömmersbach (Oberbergischer Kr.) und um die vollständige Bezahlung des Kaufpreises von 158 Rtlr. Koch hat 1740 eine Wiese von dem verkauften Gut als Ersatz für den noch ausstehenden Kaufbetrag abteilen und den Käufer zu Schloß Gimborn in Haft setzen lassen. Der Appellat bezeichnet die Appellation als „frivol“, da aufgrund des zu geringen Streitwerts das „privilegium de non appellando“ der Reichsherrschaft Gimborn und die 1660 im Amt Neustadt publizierte gräflich schwarzenbergische Justizordnung verletzt werde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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