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Lande zwischen Maas und Rhein (AA 0632) >> 1. Zentralbehörden
Wenige Tage nach der Ernennung der Mitglieder der Verwaltungskommission, noch bevor diese ihre Tätigkeit aufgenommen hatte, verfugte das Exekutivdirektoriuni in Paris eine neue Organisation der eroberten Landesteile. Durch Beschluß vom 17. Mai 1796 hob es alle bisherigen Verwaltungen auf und schuf zwei Generaldirektionen, von denen die eine zuständig war für die Lande zwischen Rhein und Mosel-umfassend alles Land auf der rechten Moselseite, das Ober- und Niedererzstift Trier und die Territorien der Städte Trier und Koblenz auf beiden Moselseiten -, die andere für die Lande zwischen Rhein und Maas, umfassend das Gebiet zwischen Maas und Rhein auf der linken Seite der Mosel. Je ein Generaldirektor, den das Direktorium ernannte, übernahm die Verwaltung, der eine mit Sitz in Koblenz, der andere mit Sitz in Aachen. Sie waren unabhängig voneinander und unterstanden direkt den einzelnen Pariser Zentralbehörden. Zu den Aufgaben der Generaldirektoren gehörten die Verwaltung der staatlichen Domänen, Forsten, Berg- und Hüttenwerke, Fischerei sowie aller Besitzungen und Einkünfte der vormaligen Herren, geistlichen Institute und der Emigranten, die Umlage und die Einziehung der Zwangsanleihe und aller anderen Steuern, die Unterhaltung der Brücken und Wege, die Aufsicht über die Munizipalitäten und alle anderen zivilen Behörden, die Ausübung der allgemeinen Polizei und die Kontrolle über die Durchführung der Gesetze und Verordnungen der Regierung, soweit sie nicht militärische Angelegenheiten betrafen. Weiter übten sie die Funktion des obersten Justizbeamten in den eroberten Gebieten aus. Für das Rhein- und Moselgebiet bedeutete dieser Erlaß im wesentlichen die Bestätigung des Bestehenden, für das Rhein- und Maasgebiet mußte eine neue Verwaltung eingerichtet werden. Beauftragt wurde damit am 24. Mai 1796 Poissant als Kommissar der Regierung in den eroberten Landen zwischen Maas und Rhein. Zum Generaldirektor ernannte das Exekutivdirektoriuni am 5. Juli 1796 Pruneau. Er wurde am 24. August 1796 installiert und wandte sich am 26. August 1796 mit einer Proklamation an die Öffentlichkeit. Der Beschluß des Exekutivdirektoriums vom 17. Mai 1796 implizierte auch, daß die Intermediäragenten ihre Tätigkeit einstellten. Nach Wegfall dieser Mittelinstanzen unterstanden die einzelnen Kantone, in die die Bezirksverwaltungen eingeteilt worden waren, unmittelbar der Generaldirektion, und die Kantonsverwalter berichteten direkt an Pruneau. Durch Beschluß des Exekutivdirektoriunis vom 24. Februar 1797 wurde die Direction generale des pays d'entre Meuse et Rhin aufgehoben. Sie beendete ihre Tätigkeit zum 21. März 1797. An ihre Stelle trat die Intermediär- oder Mittelkommission mit Sitz in Bonn. Aus der Tätigkeit der Generaldirektion sind im LAV NRW HStD nur wenige Akten überliefert. Es handelt sich hierbei zum einen um eine geschlossene Gruppe unter der Bezeichnung Police generale, die die Berichte der Kantonsverwalter an den Generaldirektor enthält, zum anderen um Beschlüsse, die sich als mehr oder weniger geschlossene Sammlungen in den Akten der Kantonsverwalter, insbesondere von Kessel, Kleve und Xanten, erhalten haben. Der eigentliche Bestand der Generaldirektion beruht im Landeshauptarchiv Koblenz (Bestand 241 ff. Nr. 130—264). Vgl. auch: MRli Nr. 1427, 1958 I, 2160. — Kalender für das 5. Jahr S. 56—58. — Daniels, Handbuch, Bd. 6, S. 359—363, 369 f., 406 f. — Eder, Aachener Behörden S. 35 ff. — Bär, Behördenverfassung S. 42. — Schmidt, Söurces S. 51—56. —Käss, Staatsverwaltung S, 115 ff.-Hansen, Quellen Bd. 3 S. 7*f, Nr. 216 S. 770 Anm. 2, Nr. 219 S. 784 ff., Nr. 226 S. 816— 819. — Keßler, Behörden-Organisation (DürenGBll 1956) S. 96 f.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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