Hemmersbach (Hemmersberg), Herrschaft.: Nachdem Joan von Vercken zu Puffendorf und dann dessen beiden Söhne Philip Henrich und Ludwig Wilhelm ohne Hinterlassung männlich-sukzessionsfähiger Deszendenz vor und nach mit Tod abgegangen, mithin in puncto successionis feudalis zwischen dem jülich- und bergischen Kanzler Graf von Schaesberg und dem Geheimrat Freiherr von Bentinck zu Limbicht, fort folgends zwischen diesen und denen von Trips zu Gunterstorff und resp. zu Linteren sehr schwer zum kaiserlichen und des Reichs Kammergericht erwachsene Prozessierung entstanden und endlich diese am 17. Juli 1750 zum Vorteil der von Trips zu Gunterstorff pro medietate ausgefallen, respectu alterius medietatis aber dem von Bentinck eine besondern Beweisführung eingebunden, der von Trips zu Linteren hingegen a successione feudali ausgeschlossen und schließlichen zwischen beiden erstgedachten, dem von Trips und von Bentinck, dergestalten cum consensu Serenissimi verglichen worden, dass dem von Trips zu Gunterstorff gegen vorbedungene Erstattung die Lehn verbleiben sollten, als ist Franz Adolph Anselm Freiherr von Berghe genannt von Trips zur Belehnung admittieret worden. Original. Siegel.