Appellation gegen die Entscheidung der Vorinstanz, als Pächter des Grafen Wilhelm Wirich zu Falkenstein, Herrn zu Broich, für dessen Schulden eintreten zu müssen. Die Appellanten hatten 1657 mit dem Grafen einen Admodiationskontrakt (Pachtvertrag) geschlossen. Für die 20jährige Nutzung des Hauses Bürgel mit allem Zubehör und Rechten sowie einer Weingerechtigkeit zu Königswinter verpflichteten sie sich, Schulden des Grafen in Höhe von 14000 Rtlr. plus Zinsen innerhalb von drei Jahren zu begleichen und dem Grafen zusätzlich jährlich 550 Rtlr. zu zahlen. Als Krey seine auf einer Schuldverschreibung aus dem Jahre 1648 beruhende Forderung von über 1000 Rtlr. (einschl. Zinsen) 1667 einklagte, gaben Stock und Engelbert an, dem Grafen schon den gesamten Betrag bis zum Ende des Pachtvertrages als Vorschuß gegeben zu haben. Die Hofkanzlei in Düsseldorfverurteilt sie dennoch zur Befriedigung der Forderungen des Krey, aber das RKG hob das Urteil 1673 im Sinne der Appellanten auf.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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