Hans von Paulsdorf zur Kürn d.J., Pfleger von Abbach, als Obmann, Hans Lerchenfelder, Bürger von Regensburg, Georg Villser, Hofmeister von St. Emmeram, Konrad Mistelbeck von Neueglofsheim und Hans Amman von Hagelstadt als Zusätze, entscheiden als gütliche Schiedsleute bezüglich der Irrung zwischen Abt Johannes von St. Emmeram einerseits und Hans und Erhard Hofer, Vater und Sohn, andererseits um den Pyburckh oder Awhofe in Hagelstadt, wegen dessen mangelhafter Bebauung der Abt die Hofer als Erbrechtsinhaber des Hofs in der Hofmark Hagelstadt rechtlich belangt hat, welche Angelegenheit aber durch gütliche Vermittlung Sigmund Waltenhofers von Neueglofsheim, Rentmeister von Niederbayern, auf sie, die Spruchleute, gestellt worden sei: (1) die Hofer sollen ihre Erbrechte an dem genannten Hof an den Abt von St. Emmeram zurückstellen; (2) sie sollen den winnterpaw und alles gestroe, Werkzeuge und Zubehör bei dem Hof zurücklassen; (3) der Abt von St. Emmeram soll den Hofern für ihre Erbrechte 14 Pfund Pfennige Entschädigung abzüglich der noch ausstehenden Schulden zahlen, so dass tatsächlich noch ein Pfund zwei Schilling zwölf Pfennig zu zahlen sind: (4) alle weiteren gegenseitigen Ansprüche sind damit gegenstandslos. S=A1

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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