Wegen Amtshandlungen, die Brewer sich auch noch nach seiner Amtsentsetzung angemaßt habe, hatte Bongart ihn in Strafe genommen und diese exekutiv eingetrieben. Während er davon ausgeht, daß seiner Jurisdiktion nur herzogliche Räte und Soldaten entzogen seien, hatte die Vorinstanz ihn wegen unberechtigter Jurisdiktionsausübung gegen einen herzoglichen Beamten (den Gerichtsschreiber in Glessen) in Strafe genommen und zur Erstattung des Brewer entstandenen Schadens verurteilt. Der Appellant wendet sich an das RKG gegen die Entscheidung im Einzelfall und zum Schutz seiner Jurisdiktionsrechte allgemein.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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