Zwischen den Klöstern Hardehausen und Willebadessen [Benediktinerinnenkl. im Kr. Höxter] sowie den von Zwist einerseits und den Spiegel zu Peckelsheim [N Warburg (Stadt Willebadessen)] andererseits war 1572 Januar 8 ein Vergleich wegen des strittigen Alten-, Mittel- und Fretholzes geschlossen worden [Siehe Urk. 825], in der Folgezeit jedoch unter Rittmeister Arnd Wilhelm von Spiegel zu Peckelsheim teilweise durch dessen Förster im Alten- und Fretholz statt vertraglich vereinbarter Melioration und Bepflanzung Verwüstungen angerichtet und Einwohnern von Großeneder [Sö Peckelsheim (Stadt Willebadessen)], Detmar [N Engar, jetzt Deppenhöfe (Stadt Willebadessen)], Peckelsheim und Löwen [Sw Peckelsheim (Stadt Willebadessen)] die Grashude gestattet worden, so daß daraus ein Mitnutzungsrecht entstanden war. In ähnlicher Weise sei es mit dem Mittelholz gegangen. Durch das "Verhauen" seien im Fretholz in diesem Jahr 1685 331, vor drei oder vier Jahren sogar an die 430 Stämme gehauen und dieses "ganz entblößt" worden. Im Altenholz seien die besten Eichen teils unten, teils oben abgehauen, wenn nicht gar "ruiniert" worden und dadurch den Eigentümern großer Schaden entstanden. Deshalb sei man gegen den Rittmeister vor das Geistliche Hof- und Offizialatsgericht in Paderborn gezogen und habe einen Ortstermin beantragt, den der Offizial, der Offizialatsassessor Voß und ein Aktuar am 16. Mai 1685 wahrgenommen haben. Diese haben die eingeklagte Verwüstung festgestellt. Um einen Vergleich herbeizuführen, habe man sich nach Hardehausen begeben, und zwar auch Rittmeister von Spiegel und Rittmeister Bernd Christoph von Wrede in Menne als Schiedfreund. Man kam überein, daß der 1572 geschlossene Vertrag in vollem Umfang gültig sei und daß Spiegel den beiden Klöstern für die im Fretholz abgehauenen 331 Bäume 100 Rtlr zahlen solle, und zwar 50 im kommenden Herbst und 50 im Herbst 1686. Die ersten 20 Tlr sollen aber schon innerhalb der nächsten 14 Tage gezahlt werden. Ferner soll Spiegel dem von Zwist ebenfalls 50 Tlr zahlen und die durch die oben genannte Grashude verursachten Schäden begleichen. Es dürfen auch keine Schweine über die festgesetzte Zahl hinaus zur Mast in die Gehölze eingetrieben werden. Ein "gemeines" Schwein soll durch ein "mit einem durchgezogenen Kreuz gezeichneten Brenneisen" gekennzeichnet werden. Nicht bezeichnete Tiere sollen der nichtzustimmenden Partei verfallen. Das Alten- und Fretholz kann von den Interessenten durch einen Graben abgeteilt werden. Die Parteien und das Offizialat kündigen Unterschriften und Siegel an. Hardehausen

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Data provider's object view
Loading...