Johannes Bischof zu Würzburg (wirtzpurg) beurkundet, daß Herr Eberhard von Seinsheim (Sawnsheim), Deutschmeister (meister dutschs ordens in dutschen und welischen lannden) [und der Deutschen Orden]. die Frist, die für die Ablösung (widerlosung) von 2.000 Gulden vereinbart worden war, die der bereits erwähnte Eberhard von Seinsheim dem A. für die Verpfändung von Schloß Neuhaus (Newenhus) geliehen hatte, auf St. Peter Cathedra des kommenden Jahres verlängert hat, wobei darüber hinaus vereinbart wurde, daß nach Ablauf dieser Frist neben der Grundschuld in Höhe von 2.000 Gulden eine Zinsschuld in Höhe von 300 Gulden für die drei Jahre fällig wird; des weiteren wird vereinbart, daß der A. Schloß Neuhaus dem Deutschen Orden als freies Eigentum überträgt, wenn er bis Ablauf der Frist seine Schuld nicht begleicht. Richard von Moßbach (Moßpach), Techant, beurkundet für das ganze Kapitel [des Domstifts zu Würzburg], daß dies mit dessen Einverständnis erfolgt ist.