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Vereinbarung zwischen Borchard von Schöneleben und Bischof Heinrich von Paderborn über die Einstellung von Fehdehandlungen und die Einhaltung des Kaufvertrages der Herrschaft Schöneberg gemäß den Verhandlungen mit seinem Bruder Heinrich.
Vereinbarung zwischen Borchard von Schöneleben und Bischof Heinrich von Paderborn über die Einstellung von Fehdehandlungen und die Einhaltung des Kaufvertrages der Herrschaft Schöneberg gemäß den Verhandlungen mit seinem Bruder Heinrich.
Kloster Helmarshausen - [ehemals: A II] >> 1350-1399
1367 Juni 7
Ausf. Perg., Siegel hängt an
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: an sente Kylianes avende des heyligen mertileres
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Borchard von Schöneberg, Edelherr, bekennt, dass auf seine Bitte Graf Otto von Everstein, die Ritter Bernd von Hörde und Albrecht Brakle sowie die Knappen Johann von Scrukenberg und Siegfried Boze zwischen ihm und dem Bischof Heinrich von Paderborn eine Verhandlung geführt haben, aufgrund derer er verspricht, die Untertanen des Stifts zu Lebzeiten des Bischofs nicht zu befehden, unbeabsichtigt zugefügten Schaden binnen 14 Nächten wiedergutzumachen und sich im Übrigen auf den Vergleich oder das ordentliche Gerichtsverfahren zu beschränken. Dabei soll für ihn das Paderborner Burgmannenrecht maßgebend sein. Außerdem verspricht er, was den Kaufvertrag anbelangt, der zwischen seinen Eltern, dem Bischof von Paderborn und dem Landgrafen von Hessen abgeschlossen worden ist, das Ergebnis einer Verhandlung zu berücksichtigen, die sein Bruder Heinrich von Schöneberg darüber zu Liebenau geführt hat.