Hans Wüst von Hohenstadt (Hohenstett), Edelknecht, und Metz, seine eheliche Hausfrau, verkaufen dem Priester Meinges (Menges), Frühmesser zu Buchen, und seinen Treuhändern, oder wen er dafür bestimmt, um 40 pf. Heller unter Wiederkaufsrecht 2 pf. Heller und 2 Malter Korngült auf ihren Hof zu Hohenstadt, darauf sie sitzen. Der Zins ist ohne Schaden der Empfänger nach Buchen (Buchem) zu liefern, und zwar zwischen den beiden Frauentagen in der Ernte (Mariae Himmelfahrt, 15 August, und Mariae Geburt, 8. September) das Korn nach Hohenstädter Maß. Für Zahlung des Zinses bürgen die vesten Knecht Cunrad von Witthistat, Richter zu Mergentheim, und Markhart von Hohenstadt, die in einem offenen Wirtshaus zu Buchen je mit einem Knecht oder einem Pferd Einlager zu leisten haben. Das Wiederkaufsrecht beschränkt sich auf die ersten 10 Jahre von Gallus Tag ab, und ist jährlich 8 Tage vor oder nach Gallus Tag ausübbar. Nach Ablauf der 10 Jahre tritt zu der Gülte ein Fastnachtshuhn hinzu.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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